22 Das Konkursverfahren. schon vor der Beendigung des Konkurses ausklagen und das erwirkte Urteil in das neuerworbene Schuldnervermögen voll strecken. hiervon abgesehen, kann der Neuerwerb des Gemein schuldners nur (im Wege eines von manchen Seiten, aber nicht allgemein für zulässig erachteten neben dem Konkurse zu er öffnenden zweiten Konkursverfahrens und im übrigen erst) nach Konkursbeendigung angegriffen werden. Nur das vermögen des Gemeinschuldners kann zur Konkursmasse herangezogen werden, also nicht das vermögen seiner Kinder; dieses ist fremdes vermögen; es unterliegt, insoweit es ausscheidbar vorhanden ist, der Nussonderung aus der Konkursmasse. Ruch das vermögen der Ehefrau*) fällt im Konkurse des Ehemannes im allgemeinen nicht in die Konkursmasse; hierbei kommt es allerdings darauf an, in wel chem Güterstande der Gemeinschuldner und seine Ehefrau bei der Konkurseröffnung lebten. War die Ehe vor dem l. Januar 1900 geschlossen worden, so ist zu erheben, ob die Ehegatten einen Lhevertrag miteinander abgeschlossen hatten und wo sie ihren ersten ehelichen Wohnsitz hatten; denn danach bestimmt sich das Güterrecht. Für die nach dem l. Januar 1900 abgeschlossenen Ehen dagegen ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Ehe gatten durch einen notariellen oder gerichtlichen Ehevertrag eine besondere güterrechtliche Regelung vereinbart hatten; ist dies nicht der Fall, so gilt der gesetzliche Güterstand der „Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes" (Verwaltungsgemeinschaft), d. h. das vermögen des Ehemannes bleibt vermögen des Mannes, das vermögen der Frau bleibt vermögen der Frau, letzteres ist jedoch, insoweit es davon nicht ausdrücklich ausgenommen ist und insoweit nicht der Nrbeitserwerb der Ehefrau in Betracht kommt, der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes unterstellt. Da das vermögen der Ehefrau bei diesem gesetzlichen Güterstand ihr verbleibt, so ist es, insoweit es unterscheidbar vorhanden ist, aus der Konkursmasse ihres Ehemannes auszusondern. Vas Gleiche gilt, wenn an Stelle des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes Gütertrennung vereinbart war. Dies gilt uneingeschränkt für voreheliches vermögen der Ehe frau. Gegenstände, die sie während der Ehe erworben hat, kann sie nur aussondern, wenn sie beweist, daß diese Gegenstände nicht mit Nlitteln des Gemeinschuldners erworben sind. v 8 2 KG.