Die Konkursmasse. 23 Insoweit das Frauen- oder Rindesvermögen nicht unterscheid bar vorhanden ist, entfällt die Möglichkeit der Aussonderung; an ihre Stelle tritt in solchen Fällen, soweit auch die Ersatz aussonderung i) des §46 K®. nicht Platz greift, die bloße Ron- Kursforderung der Ehefrau oder der Rinder auf Ersatz ihres Ver mögens; die Ronkursforderung der Frau ist nicht bevorrechtet, jene der Rinder genießt ein außerordentlich weitgehendes Vorrecht vor den übrigen Ronkursgläubigern. Über dies Vorrecht siehe unten S. 87 f. hat also z. B. der Gemeinschuldner das eingebrachte Gut seiner Ehefrau, welches aus Wertpapieren im Werte von lOOOO M. bestand, in sein Geschäft genommen, so hat die Ehefrau Anspruch a) auf Herausgabe ihrer bei Ronkurseröffnung noch im Besitze des Gemeinschuldners befindlichen Werte zu lOOO M., b) auf Abtretung des Anspruchs gegen den Fiskus auf Herausgabe ihrer als Zollkaution hinterlegten Wertpapiere zu 5000 M. und c) auf konkursmäßige Befriedigung des Ersatzanspruchs für die nach vor stehendem (sub a und b) nicht zur Rückgabe gelangenden Werte. Eine Einbeziehung des Vermögens der Ehefrau in die Ronkurs- masfe — abgesehen von dem Falle, daß es nicht mehr unter scheidbar vorhanden ist — findet im Ronkurse des Ehemannes nur statt, wenn für die Ehe Kraft Gesetzes der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnis- oder der Lrrungen- schaftsgemeinschaft gilt (wie dies bei den vor dem l. Januar 1900 abgeschlossenen Ehen in größeren Teilen Deutschlands der Fall war) oder wenn einer dieser Güterstände durch Eheoertrag eingeführt war. Bei dem Güterstande der allgemeinen Güter gemeinschaft, der Lrrungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnis gemeinschaft gehört, wenn der Ehemann in Ronkurs gerät, das Gcsamtgut (also alles nicht ausnahmsweise zum vorbehaltsgut oder eingebrachten Gut erklärte vermögen der Frau) zur Ron- Kursmasse. Ähnlich ist es bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Tritt nach dem Ableben des einen Ehegatten fortgesetzte Güter gemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den ge meinschaftlichen Rindern ein, so fällt das Gesamtgut der fort gesetzten Gütergemeinschaft im Ronkurse des überlebenden Ehe gatten in die Ronkursmasse. Anders ist es bei der Eröffnung des Konkurses über das h Siehe unten S. 27.