24 Das Konkursverfahren. vermögen einer Ehefrau, die mit ihrem Manne im Güter stande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft oder der Errungenschaftsgemeinschaft lebte, von diesem Konkurs wird das Gesamtgut nicht berührt,- der Konkursverwalter kann auch den Anteil der Frau am Gesamtgut nicht zur Konkurs masse ziehen. Ebenso bildet im Konkurse über das ver mögen der Kinder ihr Anteil an dem Gesamtgut der fort gesetzten Gütergemeinschaft keinen Bestandteil der Konkursmasse. Das an einem deutschen Gerichte anhängige Konkursver fahren i) umfaßt nur das im Inlande befindliche ver mögen, wenn der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand (b. h. im allgemeinen keinen Wohnsitz) hat. Ein ausländisches Konkursverfahren erstreckt sich nicht auf das Inlandsvermögen des Schuldners- trotz des Auslandskon kurses bleibt die Zwangsvollstreckung in das Inlandsvermögen zulässig-). werte, die nach dem Gesetze Bestandteil der Konkursmasse sind, können ihr durch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht entzogen werden. Rechtshandlungen, die dieser nach Eröffnung des Konkursverfahrens vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber — von wenigen Fällen des gutgläubigen Erwerbs abgesehen-) — unwirksam. Dem andern Teile, der diese Un wirksamkeit gegen sich gelten lassen muß, ist die Gegenleistung insoweit aus der Konkursmasse zurückzugewähren, als letztere durch dieselbe bereichert ist. hat also z. B. der Schuldner nach Konkurseröffnung einem Gläubiger einen zur Konkursmasse ge hörigen, den Blicken des Verwalters bisher entgangenen Ernte wagen mit der Absprache verkauft, daß der Kaufpreis zum Aus gleich der Forderung des Gläubigers dienen und der dann noch verbleibende Rest des Kaufpreises ihm ausbezahlt werden solle, so muß der Gläubiger den wagen wieder an den Konkursverwalter herausgeben- wegen des von ihm an den Schuldner bar ausbe zahlten Kaufgeldteiles kann er sich nur an das vom Schuldner nach Konkursbeginn neuerworbene vermögen halten. Seine durch Ver rechnung getilgte Konkursforderung meldet der Gläubiger zum Konkurse an, wie wenn sie nicht getilgt wäre,- der Verwalter muß sie anerkennen- wäre die Bestreitung unter Berufung auf die den Konkursgläubigern gegenüber unwirksame Abmachung zulässig, i) § 238 K®. -> § 237 Kffl. 3 ) §§ 7, 8 Kffl.