Die Konkursmasse. 25 so würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Bereicherung der Konkursmasse führen. Line Leistung, welche auf eine zur Kon kursmasse zu erfüllende Verbindlichkeit nach der Eröffnung des Verfahrens an den Gemeinschuldner erfolgt ist, befreit den Er füllenden den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit, als das Geleistete in die Konkursmasse gekommen ist. Line Zahlung an den Schuldner selbst tilgt die Schuld des Dritten demnach — von dem Falle abgesehen, daß der Konkursverwalter den Schuldner zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt hatte — nur dann, wenn der Schuldner das gezahlte Geld an den Verwalter abliefert. Rechts streitig ketten mit dem Gemeinschuldner, welche die Konkursmasse betreffen, sind durch die Konkurseröffnung unter brochen^ bezüglich der Aufnahme dieser Prozesse ist zu unterschei den, ob in dem Prozesse Ansprüche des Gemeinschuldners oder Ansprüche gegen den Gemeinschuldner verfolgt werden^). Lrsterenfalls kann der Verwalter den Prozeß jederzeit aufnehmen/ die andere Partei kann, wenn der Verwalter feine Entschließung verzögert, seine Ladung vor das Prozeßgericht zur Erklärung dar über, ob er den Prozeß aufnimmt, veranlassen. Lehnt der Ver walter die Aufnahme des Rechtsstreites ab, so kann sowohl der Gemeinschuldner als der Gegner den Prozeß aufnehmen. Richtet sich der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner, so gestaltet sich das weitere Verfahren verschieden je nach dem Charakter, welcher dem ein geklagten Anspruch im Konkurse zukommt. Rechtsstreitigkeiten, welche gegen den Gemeinschuldner anhängig und auf Aussonde rung eines Gegenstandes aus der Konkursmasse oder auf abge sonderte Befriedigung gerichtet sind oder einen Anspruch betreffen, welcher (als RIasseschuld zu erachten ist, können sowohl von dem Konkursverwalter als von dem Gegner aufgenommen werden. Dagegen kommt es in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die im Konkurse nur als Konkursforderungen verfolgt werden können, erst dann zu einer Aufnahme, wenn die Forderung im Prüfungs termine bestritten wurde. Siehe darüber S. 103. Rechte an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen, sowie Vorzugsrechte und Zurückbehaltungsrechts in Ansehung solcher Gegenstände, können nach der Eröffnung des Konkursverfahrens selbst dann nicht mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläu bigern erworben werden, wenn es für den Erwerb nicht einer i) §§ 10, 11 Kffl. Stern, Das Konkursverfahren. 3