Das Konkursverfahren 26 Rechtshandlung des Gemeinschuldners bedarf. R)er Geldbeträge zur Ronkursmasse schuldet, kann sich auch nicht dadurch eine Erleichte rung verschaffen, daß er die Forderung eines Ronkursgläubigers gegen den Gemeinschuldner um einen billigen Betrag erwirbt und nun mit dieser Forderung gegenüber seiner Schuld aufrechnet- eine solche Aufrechnung, die einen Forderungserwerb aus der Zeit nach Ronkurseröffnung zur Grundlage hat, ist gesetzlich ausgeschlossen. Während im allgemeinen rechtsgeschäftliche prozessuale Ver fügungen des Gemeinschuldners durch die Ronkurseröffnung aus geschaltet werden, gilt dies für Verfügungen nicht, die sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nicht zur Ronkursmasse ge hören. Ein Ehescheidungsprozeß des Schuldners, ein Prozeß über die Ehelichkeit eines Rindes, ein schwebendes Entmün digungsverfahren, werden durch die Ronkurseröffnung nicht berührt. Ebenso ist es dem Gemeinschuldner überlassen, ob*) er ihm anfallende Erbschaften oder Vermächtnisse an nehmen oder ausschlagen will und ob er von dem Rechte, den Ein tritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Falle des Ablebens seines Ehegatten abzulehnen, Gebrauch machen will oder nicht. vie Verwaltung und Verwertung der konkursfreien Gegenstände ist nicht Sache des Ronkursverwalters, sie ist dem Gemeinschuldner überlassen,- sein freies verfügungsrecht ist in dieser Richtung nicht beschränkt. Zu den konkursfreien Gegen ständen zählen in erster Linie die Kraft Gesetzes vom Ronkurs- beschlag freigelassenen Werte- hierzu kommen weiter jene Masse gegenstände, welche vom Ronkursverwalter wegen ihrer Unver wertbarkeit oder weil sie eine Verwertung nicht lohnen, Kraft der ihm zustehenden verfügungsmacht aus der Masse freigegeben wer den, z. B. uneinziehbare und auch durch verkauf nicht verwert bare Forderungen und sonstige tatsächlich unveräußerliche oder aus anderen Gründen für die Masse wertlose Gegenstände, vor allem überlastete Grundstücke oder sonstige Sachen, deren Verwaltung der Ronkursmasse voraussichtlich nur Lasten, aber keine oder jeden falls nicht nennenswerte Vorteile bringt. Vie Freigabeerklärung des Ronkursverwalters stellt einen Verzicht auf die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Ronkursmasse dar. In Rechtsstreitigkeiten über freigegebene Massegegenstünde ist nicht der Ronkursverwalter, sondern nur der Gemeinschuldner zur Prozeßführung berufen,- p Z 9 RD.