Die Konkursmasse. 27 dieser selbst ist hier ebenso zur Prozeßführung legitimiert, wie in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, welche bereits nach dem Gesetze konkursfrei sind. DerAussonderungausderKonkursmasseh unterliegen diejenigen Gegenstände, welche dem Gemeinschuldner im Zeit punkte der Konkurseröffnung nicht gehören und daher nicht zur Konkursmasse hätten gezogen werden sollen. Demgemäß erstreckt sich das Aussonderungsrecht vor allem auf das Eigentum des Aus sondernden- aber auch einzelne andere Rechtsverhältnisse gewähren die gleiche Berechtigung, so insbesondere die Leihe, die Vermietung, die Hingabe zur Verwahrung. Kraft besonderer Gesetzesbestimmung h können der Verkäufer und der Einkaufskommissär waren zurückfordern, welche von einem anderen Grte an den Gemeinschuldner abgesandt und von dem Gemeinschuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, sofern diese Waren nicht schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Grte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind. Diese Bestimmung bietet dem Kaufmann, der kurz vor Konkurs eröffnung eine Warensendung an den Gemeinschuldner abgehen ließ, in vielen Fällen eine handhabe zur Wiedererlangung seiner Ware. Sind die erwähnten besonderen Voraussetzungen nicht ge geben, so kann er möglicherweise die Warenlieferung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kredit würdigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners anfechten und dadurch seine waren zurückbekommen. Eine solche Anfechtung 3 ) ist zweckmäßigerweise unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Konkurseröffnung dem Verwalter gegenüber zu erklären. Sie ist nur dann beachtlich, wenn sie unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von den die Irrtumsanfechtung rechtfertigenden Tat sachen bzw. mindestens innerhalb eines Jahres nach Aufdeckung der arglistigen Täuschung erfolgt. Neben der Aussonderung kennt die Konkursordnung eine so genannte Ersatzaussonderungh: Sind Gegenstände, deren Aussonderung aus der Konkursmasse hätte beansprucht werden 1) § 43 ff. K®.; siehe auch unten S. 63. 2 ) § 44 Kffl. 3 j Gegen die bisher ziemlich allgemein angenommene Zulässigkeit solcher Anfechtungen spricht sich mit beachtenswerten Gründen IKar- guard in der Leipziger Zeitschrift 1914, S. 824ff. aus. h § 46 Kffl.