28 Vas Konkursverfahren. Können, vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemein schuldner oder nach der Eröffnung des Verfahrens von dem Ver walter veräußert worden, so ist der Aussonderungsberechtigte be fugt, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung, soweit diese noch aussteht, zu verlangen. Er kann die Gegenleistung aus der Masse beanspruchen, soweit sie nach der Eröffnung des Verfahrens zu derselben eingezogen worden ist. hat also z. B. der in Konkurs geratene Kleinhändler den in Leihfässern bezogenen Wein unter leihweiser Weitergabe der Fässer an seinen Abnehmer geliefert, so braucht der Lieferant des Gemeinschuldners sich nicht mit der Anmeldung des Wertes der Fässer als Konkursforderung und mit der quotenmäßigen Befriedigung für diese Forderung zu begnügen; er kann vielmehr vom Verwalter verlangen, daß dieser ihm den auf Rückgabe der Leihfässer und etwaigen Ersatz ihres Wertes abzielenden Anspruch abtritt, welcher dem Gemeinfchuldner gegen seinen Abnehmer zusteht. 8 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung. Wenn der finanzielle Zusammenbruch eines Schuldners un mittelbar bevorsteht, kommt es häufig zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die dazu dienen, Vermögensstücke einzelnen Gläubigern — verwandten oder sonst Nahestehenden — zuzu führen und damit dem Zugriffe der Gesamtgläubigerschaft zu ent ziehen. In den mannigfaltigsten Formen wird die Verkürzung der Gläubigergesamtheit versucht: Ein Schuldner gibt seiner Tochter eine seine Verhältnisse weit übersteigende Mitgift - der andere läßt seinen Kindern seinen Grundbesitz zuschreiben,- ein Dritter über trägt Außenstände an verwandte oder auch an Nichtverwandte oder bestellt eine Hypothek für einen Unbeteiligten, wogegen sich dieser zur Begleichung der Forderung eines nahen Angehörigen des Schuldners verpflichtet- in einem anderen Falle wiederum machen sich Gläubiger in Kenntnis der erfolgten Zahlungseinstellung durch Übernahme der Ernte und des Viehes des Schuldners für ihr Gut haben bezahlt- ein Kaufmann nimmt trotz erfolgter Zahlungs einstellung feine vor längerer Zeit dem Schuldner gelieferten Waren wieder zurück. Einem guten Freund überläßt der Schuldner Waren weit unter dem Preis, vielleicht um dafür Bargeld zur Befriedigung ihm nahestehender Personen zu erhalten. Ein anderer Gläubiger läßt trotz Kenntnis von der Zahlungseinstellung und von der Einreichung des Konkursantrags die gesamte habe des