Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung. 29 Schuldners für sich pfänden. Diese Beispiele lassen sich leicht um viele andere vermehren. Es ist klar, daß das Gesetz solche Masseverkürzungen nicht dulden kann. Würde es sie zulassen, so hätte die Eröffnung des Konkursverfahrens in sehr vielen Fällen überhaupt keinen Zweck. Richt selten nennt ja der Schuldner bei Konkurseröffnung kein oder kein nennenswertes vermögen mehr sein Eigen; er hat „fein säuberlich" aufgeräumt; vielleicht haben es auch einige wenige Gläubiger ohne fein Zutun im Vollstreckungswege getan. Nur durch Anfechtung*) können jene Vermögenswerte zur Konkurs masse zurückgewonnen werden; sie ist notwendig, um eine unbillige Verkürzung der Interessen der Gesamtgläubigerschaft hintanzu halten. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß nur jene Rechts handlungen der Anfechtung unterliegen, durch welche die Konkurs masse verkürzt wird. Die Abtretung unpfändbarer Forderungen ist unanfechtbar, weil solche Forderungen auch dann nicht zur Befriedigung der Gläubiger gedient hätten, wenn die Abtretung der Forderungen unterblieben wäre. Veräußerungen pfandüber lasteter Gegenstände schädigen die Konkursmasse nicht; sie sind daher ebenfalls unanfechtbar. Die Mieten eines Hauses sind in erster Linie zur Deckung der hppothekzinsen bestimmt; eine Ab tretung der Mietforderungen zu dem Zweck, ihre Verwendung für die Begleichung der hqpothekzinsen sicher zu stellen, nimmt den Konkursgläubigern nichts, worauf sie Anspruch hätten; darum ist eine solche Abtretung ebenso wie eine ^em gleichen Zweck dienende Nießbrauchbestellung der Anfechtung entzogen. Die Konkursordnung unterscheidet drei Arten der Anfechtung: die besondere Konkursanfechtung, die Absichtsanfechtung und die Schenkungsanfechtung. t. Die besondere Konkurs an fechtung-). Sie hat ihren Namen daher, daß sie im Gegensatz zu den beiden anderen An fechtungsarten nur im Konkurse stattfindet, während die anderen Anfechtungsmöglichkeiten auch außerhalb des Konkurses gegeben sind. Anfechtbar sind auf Grund der Konkursanfechtung die nach Eintritt der Zahlungseinstellung oder nach Ein reichung des Konkursantrags vorgenommenen, die Kon kursmasse verkürzenden Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen. Die Anfechtung setzt voraus, daß dem Erwerber der vermögens- i) § 29 ff. KG.