31 Erweiterung der Konkursmasse durch Knfechtung. Deckung nicht beweist, daß ihm eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt war. Rechtshandlungen, welche früher *) als sechs Monate vor der Er öffnung des Ronkursverfahrens erfolgt sind, können aus dem Grunde einer Kenntnis der Zahlungseinstellung nicht angefochten werden- abgesehen von ihrer Anfechtbarkeit in den unten unter 2 und 3 behandelten Fällen können sie auch wegen Kenntnis des Lröffnungsantrages anfechtbar sein- der letztere Fall wird aber nicht oft vorkommen, weil ein Konkursantrag im allgemeinen kurze Zeit nach der Einreichung verbeschieden wird und es infolge dessen nicht leicht vorkommt, daß die Rechtshandlung länger als sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens, jedoch bereits in Kenntnis des vorliegens des Lröffnungsantrages erfolgt ist. 2. Die Abfichtsanfechtung2). Anfechtbar find hiernach Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benach teiligen, vorgenommen hat. Daß der Begünstigte die Absicht des Gcmeinschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, gekannt hat, ist im Streitfälle vom Konkursverwalter zu beweisen. Eine Ausnahme gilt für die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens geschloffenen entgeltlichen Verträge des Gemein schuldners mit gewissen nahen verwandten, nämlich mit seinem Ehegatten (vor oder während der Ehe), mit seinen oder seines Ehegatten verwandten in auf- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen. Bei Geschäften mit diesen Personen liegt der verdacht nahe, daß den Begünstigten die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt gewesen ist. Sache dieser Rahver wandten ist es deshalb, gegenüber der Anfechtung zu beweisen, daß ihnen zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Ge meinschuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen ist. 3. Die Schenkungsanfechtung^). Dhne weiteres sind an fechtbar: ä) Die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver fahrens von dem Gemeinschuldner vorgenommenen un entgeltlichen Verfügungen, foferne dieselben nicht ge- i, § 33 K0. 2) § 31 Kffl. -) § 32 Kffl.