32 Das Konkursverfahren. bräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,- anfecht bar ist unter diesem Gesichtspunkt (als „unentgeltliche Zuwen dung") z. B. die Hingabe einer die Grenzen der Angemessenheit übersteigenden Mitgift, nicht aber die einer mit den Vermögensver- hältnissen des Vaters im Linklang stehenden Ausstattung-gebräuch liche Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Schenkungsan fechtung, daher sind ihr die üblichen verlobungs- und hochzeits-, Namenstags- und Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgaben und Bau fallzahlungen entzogen. b) die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemcinschuldner vorgenommenen unentgelt lichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten- gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an den Ehegatten sind der richtigen Ansicht nach unanfechtbar. Länger als ein Jahr — bei Ehegatten länger als zwei Jahre — zurückliegende Schenkungen sind nur anfechtbar, wenn sie in der Absicht erfolgt sind, die Gläubiger zu benachteiligen und diese Absicht dem Beschenkten bekannt war. Für alle Arten der Anfechtung gelten weiter folgende Grundsätze: Die Anfechtbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen h, daß für die anzufechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld- titel erlangt oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. Die Be teiligten hätten es sonst leicht in der Hand, die gesetzlichen Be stimmungen zu umgehen. Zur Vornahme einer wirksamen Schen kung oder eines anderen anfechtbaren Rechtsaktes brauchte sonst nur der weg gewählt zu werden, daß sich der Schuldner ver urteilen ließe, so daß die Befriedigung oder Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden könnte. Die Anfechtung dient zur Erweiterung der Konkursmasse gegen über dem Bestand bei Konkurseröffnung. Das Anfechtungsrecht ist ein Recht der Gesamtgläubigerschaft und wird daher vom Konkursverwalter i) 2 ) ausgeübt. Lin eigenes Anfechtungs recht der einzelnen Konkursgläubiger kommt im all gemeinen nicht in Frage. Rur in Ausnahmefällen ist Einzel personen ein selbständiges Anfechtungsrecht neben dem Konkurs verwalter gegeben, nämlich behufs Anfechtung von solchen Rechts- i) § 35 Kffl. -) § 36 KV.