Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung. 33 Handlungen h, welche das vom Gemeinschuldner während des Konkurses neuerworbenc vermögen betreffen- außerdem steht Absonderungsberechtigten zur Wahrung ihrer besonderen Inter essen unter Umständen ein Anfechtungsrecht zu. So kann bei spielsweise ein hypothekengläubiger eine ihm vorangehende Hypo thek, welche auf einem überlasteten und deshalb aus der Konkurs masse freigegebenen Grundstück lastet, mit der Begründung an fechten, daß diese Hypothekbestellung in der dem vorangehenden hypothekengläubiger bekannten Absicht, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, bestellt worden war. Der Verwalter übt das Anfechtungsrecht in der weise aus, daß er, wenn sich der Anfechtungsgegner der ihm bekanntgegebenen Anfechtung nicht ohne weiteres unterwirft, Anfechtungsklage gegen ihn erhebt; statt dessen kann er auch das Anfechtungs recht gegenüber der Klage des Anfechtungsgegners einwen dungsweise geltend machen, wird z. 8. der Verwalter auf Herausgabe von Möbelstücken aus der Konkursmasse mit der Behauptung belangt, daß der Schuldner dem Kläger Eigentum an diesen Möbelstücken schon vor Konkurseröffnung übertragen habe und daß die übereigneten Gegenstände nur leihweise im Besitze des Schuldners belassen worden seien, so begegnet der Konkurs verwalter dem Aussonderungsbegehren durch die Einrede, daß die Eigentumsübertragung selbst schenkungsweise erfolgt sei, oder daß einer der anderen Anfechtungstatbestände vorliege. was durch die anfechtbaren Rechtshandlungen aus dem ver mögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder auf gegeben ist, muß zur Konkursmasse zurückgewährt 2 ) werden, und zwar im vollen Umfang nebst Nutzungen und Zinsen. Line Einschränkung der Haftung besteht nur für den gutgläubigen Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, dahingehend, daß dieser sie nur insoweit zurückzugeben hat, als er noch durch sie be reichert ist. Die Gegenleistung h ist aus der Konkursmasse zu erstatten, soweit sie sich in ihr befindet oder soweit die Masse um ihren wert bereichert ist. Im übrigen kommt der Begünstigte, dem die anfechtbar erworbenen werte wieder entzogen werden, nur als Konkursgläubiger in Betracht; wenn er das Empfangene zurückgewährt, tritt seine Forderung wieder in Kraft. ') § 13 V Anfechtungsgesetzes. -) § 37 K®. : ‘) § 38 Kffi.