34 Das Konkursverfahren. Auch gegenüber dem Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die Anfechtung nach näherer gesetzlicher Regelung h statt. Besonders zu beachten ist schließlich, daß die Anfechtung im allgemeinen nur binnen eines Jahres?) feit der Er öffnung des Konkursverfahrens erfolgen kann. Der Konkursverwalter darf also nicht länger als ein Jahr — vom Zeitpunkte der Konkurseröffnung ab gerechnet — mit der Er hebung etwa erforderlicher Anfechtungsklagen säumen, War aber durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Verpflichtung des Ge meinschuldners zur Leistung begründet, dann kann der Verwalter die Leistung auch dann noch verweigern, wenn die Einjahresfrist bereits abgelaufen ist. 5o kann der Verwalter die Herausgabe der vor Konkurseröffnung anfechtbar übereigneten, aber im Be sitze des Schuldners belassenen Gegenstände auch nach Ablauf des ersten Konkursjahres verweigern. Er ist in diesem Falle — wenn also der Gemeinschuldner die anfechtbar übereigneten Werte bei Konkurseröffnung noch im Besitze hatte — nicht genötigt, den Anfechtungsprozeß selbst durch Klageerhebung binnen eines Jahres nach Konkurseröffnung einzuleiten. Der Konkursverwalter muß zur Erhebung von Anfechtungs klagen die Genehmigung eines etwa bestellten Gläubigerausschusses einholen, falls es sich um einen Wertgegenstand von mehr als 300 M. handelt. Bei Abwägung der Aussichten, welche die Führung des Anfechtungsprozesses bietet, wird es ganz besonders auf die tatsächlichen Ermittlungen ankommen, die vom Verwalter oder auch gemäß § 75 KD. vom Konkursgericht vorgenommen werden konnten. Anfechtungsprozesse bieten unter Umständen ein nicht unbedeutendes Kostenrisiko; anderseits sind sie eine nicht zu unterschätzende, ja vielfach die einzige handhabe für die Bei bringung der Konkursmasse. Reichen die bereits hereingebrachten Werte der Konkursmasse zur Deckung der erwachsenden Prozeß- kosten nicht aus und werden nicht freiwillig von Großgläubigern Kostenvorschüsse geleistet, so bleibt für den Konkursverwalter möglicherweise nichts anderes übrig, als die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Verhandlung darüber, ob einzelne Gläubiger zur Zahlung der benötigten Vorschüsse bereit sind, zu beantragen- verneinendenfalls kommt es vielleicht mangels einer liquiden Konkursmasse überhaupt zur Einstellung des Konkurses. ') 8 40 KG. -) 8 41 KG.