36 Das Konkursverfahren, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen, Auf Grund dieser Bestimmungen ist der Bonkursrichter nicht nur in der Lage, die Erledigung des Konkursverfahrens sachdiensam zu überwachen, sondern auch seine Abwicklung weitgehend zu för dern. Mancher Prozeß kann dadurch erspart werden, daß der Konkursrichter die erforderlichen Erhebungen und Zeugenver nehmungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters vornimmt. Informationen, die sich der Konkursverwalter sonst unter Umständen nur schwer beschaffen könnte, kann er so mit Hilfe des Gerichts leicht erholen. Er kann die gericht liche Einvernahme von Personen veranlassen, um die nötigen Grundlagen für die Stellungnahme zu der Furage zu gewinnen, ob er bestimmte Geschäftsvorgänge mit Aussicht auf Erfolg an fechten kann, ob Forderungen, deren Bezahlung in den Ge schäftsbüchern des Schuldners nicht gebucht ist, bereits wirklich beglichen sind, wie der Schuldner behauptet. Sind in der Konkursmasse Grundstücke, die günstig verkauft werden, so kann der Konkursverwalter die Vornahme der ihm als Privatperson nicht vollständig gelingenden Ermittlungen über die Verwendun gen in die Grundstücke, über welche er für die Zuwachssteuer erklärung Bescheid wissen muß, bei Gericht beantragen. So gibt die erwähnte Gesetzesbestimmung dem Konkursrichter die Mittel an die Hand, den Konkursverwalter zu unterstützen und der Kon kursgläubigerschaft sehr erheblichen Nutzen zu bringen, vor allem aber auch die Konkursmasse für jene Zwecke zu sichern, denen sie zu dienen bestimmt ist. Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter und ebenso wie dieser jeder Konkursgläubiger bei Gericht beantragen, daß ein Termin zur Leistung des Dffenbarungseidesi) durch den Gemeinschuldner anberaumt und dieser zu dem Termine geladen und nötigenfalls vorgeführt wird. Aber abgesehen von der Ver pflichtung zur Leistung des Gffenbarungseides ist der Gemein schuldner auch sonst verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubiger- ausschuß und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerver sammlung über alle die Konkursmasse betreffenden Verhältnisse Auskunft 1 2 ) zu geben. Der Gemcinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit Erlaubnis des Gerichts entfernen,' das Gericht kann die zwangs- 1) § 125 Kffl. 2) § 100 KV. 8 101 KV.