Der Konkursverwalter. 87 weife Vorführung und nach Anhörung des Gemeinschuldners feine Inhaftsetzung anordnen, wenn er die vom Gesetze auferlegten Pflichten nicht erfüllt oder wenn es zur Sicherung der Masse not wendig ist. § 8. Der Konkursverwalter. Die Gestaltung der Konkursmasse (die Hereinbringung der lverte, ihre Sicherung und zweckentsprechende Verwaltung und Verwertung) hängt in der Hauptsache vom Verhalten des Kon kursverwalters ab,- in feine Hand ist die Abwicklung des Konkurs verfahrens gelegt,- feine Tüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit sind für den Erfolg des Verfahrens häufig von ausschlaggebender Bedeutung. Der Konkursverwalter *) wird bereits bei der Eröffnung des Konkurses vom Konkursgsrichte ernannt. Der notwendigen Ein heitlichkeit des Verfahrens entsprechend wird regelmäßig nur ein Konkursverwalter aufgestellt,' nur wenn die Konkursver waltung verschiedene Geschäftszweige, z. B. ein Bankgeschäft und ein landwirtschaftliches Gut, umfaßt, können ausnahmsweise mehrere Konkursverwalter bestellt werden, von welchen jedem ein zelnen die selbständige Erledigung der Aufgaben seines Geschäfts zweiges obliegt. Das Gericht nimmt den Konkursverwalter aus dem Kreise derjenigen Personen, welche es für die voraussichtlich zu er ledigenden Aufgaben für besonders geeignet hält. Das Gericht ist in der Auswahl der Person nicht beschränkt. Der Konkurs verwalter kann ein Rechtsanwalt oder ein Notar, ein Kaufmann oder ein Bücherrevisor sein,- er kann auch einem anderen Berufs kreise angehören. Es ist nicht einmal vorgeschrieben, daß der Konkursverwalter seinen Wohnsitz am Sitze des Konkursgerichts oder am Wohnort des Gemeinschuldners haben muß. Diese Regelung, welche das pflichtmäßige Ermessen des Konkursgerichts bei der Auswahl des Verwalters für maßgebend erklärt, ist zu begrüßen,- nur so erscheint die Auswahl der geeignetsten Person im Einzelfalle möglich. Im allgemeinen wird sich die Einsetzung eines Konkursverwalters, der in größerer Entfernung vom Wohn orte des Gemeinschuldners und nicht am Sitze des Konkursgerichts wohnt, nicht empfehlen- sonst aber lassen sich allgemein verbind liche Richtpunkte kaum aufstellen. Die Auswahl des Verwalters J ) 8 78 ff. K®.