38 Das Konkursverfahren. erfordert große Sorgfalt. Daß der Schuldner nicht selbst das Amt des Verwalters — das, nebenbei bemerkt, nicht ein Staatsamt oder ein öffentliches Amt ist — in seinem eigenen Konkurse bekleiden kann, ergibt sich ohne weiteres aus seiner Stellung im Konkurs verfahren. Die Ernennung eines Gläubigers zum Konkursver walter ist nicht ausgeschlossen. In Fällen der Interessenkollision bedarf es der Aufstellung eines Lpezialkonkursverwalters, der die Konkursverwaltung in denjenigen Angelegenheiten besorgt, in welchen der Konkursverwalter durch seine eigene Beteiligung an der Führung der Geschäfte verhindert ist. In gleicher Weise erfolgt die Bestellung eines Spezialkonkursverwalters in Fällen sonstiger, vorübergehender Verhinderung des Verwalters. Gegen die Trennung des Verwalters können sowohl der Ge meinschuldner als auch jeder einzelne Konkursgläubiger binnen zwei Wochen Beschwerde zum übergeordneten Landgerichte erheben- zur Begründung der Beschwerde kann geltend gemacht werden, daß sich der Ernannte zum Verwalter nicht eigne, oder daß sich ein anderer hierfür besser eigne. Solche Beschwerden kommen nicht häufig vor- das Gericht wird im allgemeinen schon von sich aus auf dis Aufstellung der bestgeeigneten Persönlichkeit be dacht sein. Übrigens ist den beteiligten Gläubigern auch noch ein anderer Weg zur Mitwirkung bei der Bestellung des Verwalters eingeräumt. In dem ersten Konkurstermine, das ist in jener bei Gericht abgehaltenen Gläubigerversammlung, die unter anderem gerade zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters anberaumt ist, können die Konkursgläubiger statt des vom Gericht ernannten Konkursverwalters eine andere Person als Verwalter wählen. Vas Gericht kann aber, falls es diese Wahl nicht billigt, die Bestätigung des gewählten Konkursverwalters versagen, so daß nicht der von der Gläubigerschaft Gewählte, sondern der vom Gericht Ernannte die Stelle des Konkursverwalters nach wie vor inne hat. Auch von diesem Wahlrecht wird in der Praxis selten Gebrauch gemacht. Im allgemeinen ist hierfür neben dem ver trauen darauf, daß das Gericht die richtige Persönlichkeit als Konkursverwalter ausgewählt hat, der Umstand maßgebend, daß der vom Gericht bei Eröffnung des Konkurses ernannte Konkurs verwalter in der Zeit von Konkursbeginn bis zur ersten Gläubiger- versammlung sich gewöhnlich bereits in die Verhältnisse ein gearbeitet hat- außerdem hat er in der Kegel in dieser Zeit auch schon eine Keihe von Maßnahmen eingeleitet, so daß es dann