Der Konkursverwalter. ZH als nicht zweckmäßig erscheint, diesen Konkursverwalter durch einen anderen zu ersetzen. Der Konkursverwalter nimmt bei seiner Tätigkeit sowohl Gläubiger- als auch Schnldnerinteressen wahr. Die Meinungs äußerungen der Gläubigerschaft bzw. ihrer Organe — Gläubiger ausschuß und Gläubigerversammlung — sind für ihn in einer Reihe von Fällen maßgebend- im allgemeinen aber obliegt ihm selbständig die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse- an die Weisung einzelner Gläubiger ist er ebensowenig gebunden wie an Weisungen des Gemeinschuldners, wichtige Fragen, wie jene der Erfüllung der bei Konkurseröffnung schwe benden Rechtsgeschäfte, die Rufnahme oder Richtaufnahme der bei Konkurseröffnung anhängigen Prozesse, die Anerkennung oder Nichtanerkennung von Russonderungs- und Rbsonderungs- ansprüchen, von Masseverbindlichkeilen, Vorrechten und Konkurs forderungen, find teils seiner Entscheidung allein, teils im Be nehmen mit den Organen der Gläubigerschaft anheimgestellt. Grundsätzlich ist der ersten Gläubigerversammlung die Beschluß fassung darüber vorbehalten: 1. ob und zu welchem Betrage dem Gemeinschuldner und seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt werden soll,- 2. ob das Geschäft des Gemeinschuldners fortgeführt oder ge schlossen werden soll- 3. an welcher Stelle und unter welchen Bedingungen die Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Weiter ist der Konkursverwalter verpflichtet, bei einer Reihe wichtiger Verwaltungshandlungen, falls ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen- dies ist der Fall: 1. wenn Gegenstände, deren Verkauf ohne offenbaren Nachteil für die Masse ausgesetzt werden kann und nicht durch die Fort führung des Geschäfts veranlaßt wird, verkauft werden sollen, bevor der allgemeine Prüfungstermin abgehalten oder ein vor dem Schluffe desselben eingereichter Zwangsvergleichsvorschlag er ledigt ist,- 2. wenn die Erfüllung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuld ners verlangt, Prozesse anhängig gemacht, ihre Rufnahme ab gelehnt, vergleiche oder Schiedsverträge geschlossen, Russonde- rungs-, Rbfonderungs- oder Masseansprüche anerkannt, Pfand stücke eingelöst oder Forderungen veräußert werden sollen und