Der Konkursverwalter. 41 des Gemeinschuldners vorläufig untersagen- zur endgültigen Be schlußfassung über die Vornahme oder Nichtvornahme der vor läufig untersagten Maßnahmen hat das Gericht eine Gläubiger versammlung einzuberufen. Die Ausführung eines von der Gläu bigerversammlung gefaßten Beschlusses hat das Gericht auf den in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Gemein schuldners oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen, wenn der Beschluß den gemeinsamen Interessen der Konkurs gläubiger widerspricht. Der Konkursverwalter ist verpflichtet, in der ersten Gläubiger versammlung über die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, über die Sachlage und über die bisher von ihm ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Die erste Gläubigerver sammlung beschließt auch, in welcher Weise und in welchen Zeit räumen der Verwalter ihr oder dem Gläubigerausschuß über die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll. Ls empfiehlt sich, die Zeiträume für die Berichterstattung möglichst kurz zu bemessen, da der Konkurs verwalter auf diese Weise immer wieder an das Interesse der Konkursgläubiger an einer beschleunigten Konkursabwick lung erinnert wird. Dem Konkursgerichte gegenüber ist der Konkursverwalter gleichfalls zur Berichterstattung verpflichtet,- dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er der Aufsicht des Gerichts unterstellt ist. Manche Konkursgerichte sollten von ihrer Be fugnis, Berichte einzufordern, im Interesse der Gläubiger häufiger wie bisher Gebrauch machen. Den einzelnen Konkursgläubigern wird der Konkursverwalter auf Anfrage jeweils kurze Nachricht geben,- eine Pflicht zur Berichterstattung besteht gegenüber ein zelnen Gläubigern nicht. Im Falle der Ablehnung der Erteilung von Aufschlüssen kann sich der einzelne Gläubiger mit seiner Anfrage an das Konkursgericht wenden, welches kraft seines Aufsichtsrechts geeigneten Falles für Beantwortung Sorge tragen wird, sofern es nicht selbst in der Lage ist, dem Konkursgläubiger den verlangten Aufschluß zu erteilen. Wie bereits erwähnt wurde, bestimmt die erste Gläubigerver sammlung die Stelle, bei welcher, und die Bedingungen, unter welchen die in der Konkursmasse befindlichen Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. <l)uit- tungen des Verwalters über den Empfang von Geldern, Wert papieren oder Kostbarkeiten von der Hinterlegungsstelle und An weisungen des Verwalters auf die Hinterlegungsstelle bedürfen, Stern. Das Konkursverfahren. 4