42 Var Konkursverfahren. wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zu ihrer Gültigkeit der Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Ohne eine solche Mitzeichnung sind die Quittungen und Anweisungen rechtsungültig und rechtsunwirksam. Nach einer kürzlich er gangenen, allerdings nicht unbedenklichen Entscheidung des Reichs gerichts soll diese Unwirksamkeit nicht einmal dadurch geheilt werden, daß die betreffenden Werte tatsächlich in die Ronkurs- masse fließen,- wenn die Gelder dann vom Verwalter unterschlagen werden, soll sie die Hinterlegungsstelle, die sie ohne die genügende Ouittung an den Verwalter ausgezahlt hatte, noch ein zweites Mal an die Ronkursmasse entrichten müssen, pflichtet man aber auch dieser Auffassung nicht bei, so ist doch davon auszugehen, daß die Hinterlegungsstelle die Ouittungen und Anweisungen des Verwalters, falls ein Gläubigerausschuß bestellt ist, jeweils darauf hin nachprüfen muß, ob sie außer dem Verwalter auch von einem Mitglied des Gläubigerausschusses unterzeichnet find. Nach dem Gesetze ist es übrigens der Gläubigerversammlung freigestellt, von dem Erfordernis der Mitzeichnung eines Mit gliedes des Gläubigerausschusses Umgang zu nehmen. In der Praxis wird von dieser Befugnis vielfach Gebrauch gemacht. Mit Recht! Venn die doppelte Zeichnung ist kein geeignetes Mittel, Veruntreuungen durch den Ronkursverwalter vorzubeugen. Zweck mäßiger ist es, daß der Ronkursrichter häufig Verwaltungsberichte einfordert, diese genau prüft und im übrigen die Gläubigeraus schußmitglieder veranlaßt, ihre Pflicht zur monatlichen Rassenrevi sion ordnungsgemäß zu erfüllen. Ls mag allerdings dahingestellt bleiben, ob es nicht de lege ferenda richtiger wäre, die Rassen revision dem Gerichte zu übertragen. Vas Gericht kann gegen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu 200 M. festsetzen- es kann ihn vor der auf seine Ernennung folgenden Gläubigerversammlung von Amts wegen, später nur auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses, seines Amtes entheben. Der Verwalter hat Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Zahlung einer Vergütung für feine Geschäfts führung' die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Ronkursgericht' der dem Verwalter zukommende Be trag ist aus der Ronkursmasse zu entnehmen. Bei der Bemessung des Honorars find der Umfang und die Art *) vgl. Urteil des 3. Zivilsenats vom ll. November 1913, abgedruckt in „Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht" 1914, 393.