Der Konkursverwalter. 43 der Tätigkeit des Verwalters in jedem einzelnen Falle zn be rücksichtigen. verfehlt wäre es, das Honorar des Verwalters schlechthin nach festen Prozentsätzen der Teilnngsmasse abzustufen: ebenso unrichtig wäre es, dem Verwalter bei kurzer Dauer des Konkursverfahrens ganz allgemein ein geringeres Honorar und bei längerer Dauer ein höheres Honorar zuzusprechen und so den saumseligen Konkursverwalter zu belohnen, statt es anzuerkennen, wenn der Verwalter im Interesse der erwünschten Beschleunigung des Verfahrens feine Aufgaben mit rascher, energischer Hand er faßt und tatkräftig durchführt. von der Schaffung eines einheitlichen Gebührentarifs für das ganze Reich wurde mit Recht abgesehen. Den Landesjustizverwal tungen ist es anheimgegeben, allgemeine Anordnungen über die den Konkursverwaltern zu gewährenden Vergütungen zu treffen. Sie haben nur zum kleinen Teil von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. In Preußen, Bayern, Sachsen, Oldenburg und den drei freien Reichsstädten ist eine allgemeine Anordnung über die Vergütung des Konkursverwalters nicht erfolgt. Die Praxis ist bei den einzelnen Gerichten verschieden, doch haben sich an ein zelnen größeren Gerichten im Lause der Jahre feste Grundsätze und Tarife herausgebildet, die dort und auch an kleineren Ge richten in der Regel Anwendung finden. Der Präsident des Kgl. Landgerichts Koblenz hat bei einer Reihe von Amtsgerichten eine Umfrage über die in der Praxis beachteten Grundsätze ver anstaltet. Das Ergebnis dieser Umfrage ist in der „Zeitschrift des Rheinpreußischen Amtsrichter-Vereins, 31.Jahrgang S. 14ffI)" veröffentlicht. In Württemberg und Baden bestehen allgemeine Anordnungen,- die Landesjustizverwaltung von Elsaß-Lothringen hat zwar all gemeine Anordnungen nicht getroffen,- die Praxis der elsaß-loth ringischen Gerichte folgt jedoch im allgemeinen der Verfügung des Präsidenten des Kgl. Gberlandesgerichts Tolmar vom 4. Ok tober 1887. Siehe unten S. 45 ff. Die in Württemberg geltende Verfügung des Justizministers vom 20. Oktober 1900 betreffend die den Konkursverwaltern zu gewährende Vergütung hat folgenden Wortlaut: 8 1. Die Vergütung des Konkursverwalters für seine Geschäftsführung richtet sich nach der höhe der Aktivmasse und dem Umfange der Tätig keit des Verwalters. x ) Töln 1913, Buchdruckerei Bernhard Hahn, S.m.b.h.