44 Das Konkursverfahren. § 2. Beträgt die Kktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 JI, so wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Ermessen festzu setzende Pauschgebühr, welche indessen den Betrag von 100 M nicht übersteigen soll, gewahrt. 3n Fällen, welche eine besondere Rlühe- waltung erheischen, kann diese Gebühr bis auf den Betrag von 150 Ji erhöht werden. § 3. Beträgt die Kktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 M, so wird die Gebühr des Konkursverwalters für die Regel nach folgendem Tarif bemessen: Kr t der Erledigung. von dem Betrag Schluß- Zwangs- Hül«" ci 2 ^ *1 * * ä «US C) S m § o Us a» K>- der Kktivmasse Verteilung vergleich 5 g COO ü 0 X -S 00 s © £ ö W g^E©' ö_g«» bis zu 1000 Ji 6-8 o/o 5-6 o/ 0 4-5 «Za 3-4 0/ 0 2-3 0/0 über 1000 bis zu 5000 Ji über 5000 bis 5-6 «/o 4-5 °,o 3-4 °/o 2-3 °/o 1-2 o/o zu 10 000 Ji 4-5 «Io 3-4o/ 0 2-3% l-2°/o Ve-l “Za über 10 000 bis t zu 20 000 Ji 2-3 0/o l'/s bis 1-2 °/o V2-I °/° V^-V/o über 20 000 bis 2V.°/o zu 50 000 Ji 1-2 % l li 1 V2V0 V*-l °/o 'U-VU '/o-V.o/o üb.er 50 000 Ji °/o 1 U 1 U °/o Vxe— 1 / 8 °/o Beispiel: Bei einer Kktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr im Falle der Erledigung durch Schlußverteilung: aus 1000 Ji 6—8 °/ 0 = 60— 80 Ji „ weiteren 4000 Ji . . 5—6 „ — 200—240 „ „ den übrigen 1000 Ji 4—5 „ — 40— 50 „ 300—370 Ji SotDctf die Berechnung nach vorstehendem Tarif eine niedrigere Ge bühr ergeben würde als den nach § 2 bei einer Kktivmasse von nicht mehr als 1000 M für gewöhnliche Fälle zugelassenen lfüchstbetrag der Gebühr von 100 M, kann bis zu dem letztgenannten Betrag aufgestiegen werden. 8 4. Bei Berechnung der Kktivmasse (§ 52 Kbs. 1 des GKG.) können, so fern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche zur