46 Das Konkursverfahren. § 1. Die Vergütung des Konkursverwalters für feine Geschäftsführung richtet sich nach der Höhe der klktivmasse und dem Umfang der Tätig keit des Verwalters. 8 2. Beträgt die klktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 M, so wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Trmessen festzu setzende pauschgebühr, welche indessen 150 J6 nicht übersteigen soll, gewährt. 8 3. Beträgt die klktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 Ji, so werden in gewöhnlichen Fällen, in welchen die Verwaltung weder besonders einfach noch besonders verwickelt oder anstrengend ist, bewilligt: im Falle der Erledigung nach § 51 8 51 § 51 § 51 8 51 3iff.5 GKG. Zjff.l Rff.2 Siff.3 3tff.4 VON demBetrage bis 1000 Ji .... IO'/, 8°/o 6°/o 5 °/o 4 °/o „ „ „ über 1000 bis zu 5000..// 7 o/o 6°/o 4 °/o 3 °/o 2 °/o „ „ „ „ 5000 „ „ 10000 „ Ist 4°/o 3 °/o 2 °/o „ „ „ „ 10000 „ „ 20000 „ 3°/o 2V S °/« 2 °/o N/-°/° 1 0 « „ „ „ „ 20000 „ „ 50000 2 °/o li/. 0 /. l°/o V/o 1/ 0/ / 3 10 » „ „ 50000.// .... l°/o m V. °/o V/o V/o Beispiel: Bei einer klktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr nach Spalte 1: von 1000 Ji 10 °/ 0 . . 100 Ji „ 4000 „ 7 „ . . 280 „ „ 1000 „ 5 . 50 „ 430 Ji 8 4. Für die Berechnung der Höhe der klktivmasse ist § 52 klbs. I und 3 GKG. maßgebend. Sofern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche zur abgesonderten Befriedigung dienen oder einem klussonderungs- anspruchc unterliegen, durch den Konkursverwalter erfolgt, können diese Gegenstände behufs Berechnung der Gebühren des Konkursverwalters ihrem vollen Betrage nach in klnfatz gebracht werden. 8 6. Für besonders einfache Fälle und für Fälle, welche eine besondere Mühewaltung erheischen, bleibt eine entsprechende Minderung oder Er höhung der verhältnismäßigen Gebühr des § 3 dem Ermessen des Ge richts vorbehalten,