Der Gemeinschuldner. 47 i) § 105 K®. 8 6. Bare Auslagen sind in der Gebühr nicht inbegriffen. 8 7- Für den SaH eines Wechsels in der Person des Konkursverwalters bleibt die entsprechende Verteilung der tarifmäßigen Gebühren dem Er messen des Gerichts überlassen. Oie Gebühr des neu eintretenden wie die des ausgetretenen Verwal ters kann in solchen Zöllen um ein vierteil erhöht werden. 8 8. In Zöllen der Bestellung mehrerer Konkursverwalter sind die Ge bühren für jeden derselben nach Maßgabe der Beteiligung der Aktiv- masse bei den einzelnen Geschäftszweigen gesondert zu berechnen. Oer Vorbehalt des § 5 findet auch hierbei Anwendung. Bei Beendigung seines Amtes hat der Konkursverwalter einer Gläubigerversammlung Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung wird, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zunächst diesem behufs Beifügung etwa veranlaßter Bemerkungen unterbreitet und wird dann nebst den Belegen und den Bemerkungen des Gläubiger ausschusses spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Ge richtsschreiberei zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt. Der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit in dem Termine Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt. Nach den Erfahrungen der Praxis wird diesem Termine wenig Bedeutung beigelegt,- die Gläubiger nehmen ihn nur selten wahr. 8 9. Der Gemeinschuldner. Die Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren ist in erster Linie vom Standpunkte des Interesses der Gläubiger aus geregelt- dem Gemeinschuldnsr sind eine Reihe von Pflichten zur Sicherung der Gläubigerinteressen auferlegt. Rechte sind ihm nur in solchem Umfange zugeteilt, als dies mit der Wahrung der Gläubigerinteressen verträglich ist. Bevor auf Antrag eines Gläubigers zur Konkurseröffnung *) geschritten wird, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Konkursantrag zu geben. Gegen die Konkurs eröffnung selbst steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Be schwerde an das dem Konkursgerichte übergeordnete Land gericht zu.