Der Eemeinschuldner. 49 zur Konkursmasse gehöriges vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen- der Verwalter tritt an seine Stelle. Dieser entscheidet — zum Teil im Benehmen mit dem Gläubigerausschuß.— über die Führung oder Nichtführung von Prozessen. Der Gemein schuldner, der außerhalb des Konkurses in seinen eigenen Rechts streitigkeiten nur Parteieide leisten kann, wird in den Masse- prozessen als Zeuge vernommen. Lr wird bei der Vernehmung zunächst nicht beeidigt- das prozeßgericht kann aber seine nach trägliche Beeidigung anordnen. In Übereinstimmung mit seiner Auskunftspflicht ist dem Ge meinschuldner die Gffenbarungseidspflicht auferlegt- sowohl der Verwalter als auch jeder einzelne Konkursgläubiger ist berechtigt, vom Gemeinschuldner die Leistung des Gffenbarungseides vor dem Konkursgericht zu verlangen, sobald der Konkursverwalter das Inventar fertiggestellt hat. Behufs Wahrung der Interessen des Schuldners ist diesem seitens des Verwalters van der beabsichtigten Schließung des Geschäfts Kenntnis zu geben. Vas Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Schließung des Geschäfts untersagen, wenn er einen Zwangs vergleichsvorschlag eingereicht hat. Da alles beschlagsfähige vermögen Bestandteil der zugunsten der Konkursgläubiger verstrickten, der Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Konkursmasse ist, so hat die Konkurseröffnung die Brotlosigkeit und Subsistenzlosigkeit des Schuldners zur Folge,- jedoch kann ihm und seiner Familie eine Unterstützung^) aus der Konkursmasse gewährt werden- ein Anspruch hierauf steht weder ihm noch seiner Familie zu. Die Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Unterstützung obliegt in der ersten Zeit des Konkurses, bis zur ersten Gläubigerversamm- lung, dem Verwalter. Vieser darf jedoch dem Schuldner und seiner Familie nur notdürftigen Unterhalt gewähren, und auch diesen nur mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist- ist ein Gläubigerausschuß nicht eingesetzt, so bedarf der Verwalter zur Gewährung des notdürftigen Unter halts der Genehmigung des Konkursgerichts. Die erste Gläubiger versammlung beschließt darüber, ob dem Gemeinschuldner und seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt werden soll und in welcher Höhe und für welche Zeit. Die Gläu bigerversammlung kann die Angelegenheit auch in der weise p 8Z 129, 132 Kffl.; siehe auch unten S. 77 f.