50 Das Konkursverfahren. behandeln, daß sie die Prüfung und verbescheidung der Unter stützungsfrage dem Gläubigerausschuß überträgt, ein Weg, der in der Praxis vielfach eingeschlagen wird, zumal im Gläubiger interesse nicht mehr als wirklich veranlaßt, bewilligt werden darf und das Ulaß des Notwendigen in der Gläubigerversamm lung nicht immer genau bestimmt werden kann,- die Gläubiger schaft ist ferner geneigt, ihre Stellung zur Unterstützungsfrage von dem Verhalten des Schuldners im Konkurse abhängig zu machen,- ist ja doch der Schuldner trotz der ihm gegenüber gesetzlich gegebenen handhaben in der Lage, die ordnungsgemäße Abwick lung des Verfahrens auf mannigfache Art zu erschweren,- zur Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners aber ist der Gläubigerausschuß erfahrungsgemäß meist besser in der Lage als die Gläubigerversammlung. In der Verwertung seiner Arbeitskraft ist der Ge ineinschuldner vom konkursbeginn an frei- er ist rechtlich nicht gehindert, sofort ein neues Geschäft anzufangen oder als Geschäfts führer in ein von seiner Frau auf ihren eigenen Uamen ge gründetes Geschäft einzutreten. Der durch das Gesetz begründete Wohnortszwang, welcher nur bei Erlaubniserteilung seitens des Gerichts in Wegfall kommt, steht in manchen Fällen der Gründung einer neuen Existenz hinderlich im Wege- dazu kommt, daß der Verwalter zur Abwicklung der Geschäfte häufig der Auskunfts erteilung seitens des Schuldners bedarf. Dies führt zu dem viel fach gewählten Verfahren der vorübergehenden entgeltlichen Be schäftigung des Gemeinschuldners für die Konkursmasse unter Auf sicht des Verwalters. So wird beispielsweise manchmal ein vertrauens würdiger Gemeinschuldner vom Verwalter mit der Vornahme des Ausverkaufs unter seiner Leitung und Aufsicht betraut- der Schuldner erhält für solche besondere Dienste eine — zweckmäßig vorher zu vereinbarende — Vergütung aus der Konkursmasse. Diese Entlohnung des Schuldners ist keine Unterstützung, sondern eine dem Schuldner wie einem anderen Angestellten aus der Klasse geschuldete Zahlung. Die Gläubiger sind über solche Zahlungen hier und da verwundert,- da aber das Gesetz dem Schuldner die freie Verwertung seiner Arbeitskraft zugesteht und ihn zu Vienst und Arbeitsleistungen für die Konkursmasse nicht verpflichtet, so ist es ihm anheimgegeben, seinen Eintritt in den Dienst des Konkursverwalters von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu machen. Auf die Notwendigkeit, den Schuldner von der beabsichtigten