Wirkung -er Konkurseröffnung 51 i) ®ben S. 39 f. Schließung des Geschäfts zu benachrichtigen, wurde bereits hin gewiesen. Auch sonst ist das Interesse des Schuldners an der best möglichsten, Verwertung seines Vermögens berücksichtigt. Muß ja doch der Verwalter in allen jenen Fällen^), in welchen er die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversamm lung einzuholen hat, dem Gemeinschuldner, soweit tunlich, von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung machen. 8 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse. Jeder kann die Ansprüche, die ihm auf Grund eines Rechtsver hältnisses mit dem Gemeinschuldner aus der Zeit vor der Konkurs eröffnung zustehen, grundsätzlich nur als Konkursforderung ver folgen, d. h. er hat nur Anspruch auf prozentuale Befriedigung seines Guthabens bei Ausschüttung der Konkursmasse,- er erhält lediglich die auf sein Guthaben entfallende Konkursquote. Ver langt aber der Konkursverwalter vom Vertragsgegner Erfüllung zur Konkursmasse, so muß er auch das noch ausstehende Gut haben des Vertragsgegners voll befriedigen. An die Stelle der anteilmäßigen Befriedigung bei Ausschüttung der Masse tritt in diesem Falle die volle Vorwegbefriedigung aus der Masse, die im Zeitpunkte der Fälligkeit der Schuld zu erfolgen hat, voraus gesetzt, daß schon genügende Mittel hierfür in der Masse vor handen sind. verlangt also z. B. der Verwalter vom Waren verkäufer die Lieferung der dem Gemeinschuldner noch nicht ge lieferten Waren, so muß der Verwalter auch seinerseits den Kaufpreis voll begleichen,- er kann den Lieferanten in diesem Falle nicht darauf verweisen, die Kaufpreisforderung ganz oder teil weise als bloße Konkursforderung anzumelden. Die Frage, ob der Konkursverwalter berechtigt ist, trotz Kon kurseröffnung Erfüllung zur Konkursmasse zu verlangen, be antwortet sich für die einzelnen Fälle verschieden. Eine Reihe von einzelnen Rechtsverhältnissen ist besonders geregelt 2 ), so der Einfluß der Konkurseröffnung auf Miete und Pacht, auf Dienstverhältnisse im Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft des Schuldners, auf Auftrags- und Gefchäfts-