52 Das Konkursverfahren, besorgungsverträge und auf Gesellschaftsverhältnisse. Im Allge meinen aber gilt der Grundsatz des Z 17 der Konkursordnung: „wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Er öffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile nicht oder nicht volt ständig erfüllt ist, so kann der Verwalter an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von dem anderen Teile verlangen. Der Verwalter muß auf Auffordern des anderen Teils, auch wenn die Erfüllungszeit noch nicht eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob er die Er füllung verlangen will,- unterläßt er dies, so kann er auf Er füllung nicht bestehen." von dieser Grundlage aus ergibt sich die Regelung schwebender Vertragsverhältnisse aus Rauf-, Tausch-, Werklieferungs- und entgeltlichem Ver wahrungsvertrag. hat der Verkäufer den Raufgegenstand dem Käufer vor Konkurseröffnung übergeben und ihm das Eigen tum an dem Kaufsgegenstand verschafft, so hat er seine Vertrags pflicht erfüllt. Gerät nun der Verkäufer in Konkurs, so zieht der Konkursverwalter die noch ausstehende Gegenleistung zur Konkursmasse ein. verfällt umgekehrt der Käufer in Konkurs, so hat der Verkäufer nur einen Anspruch auf anteilmäßige Be friedigung, d. i. auf Auszahlung der auf seine Forderung treffen den Konkursdividcnde. hat vor Konkurseröffnung der Käufer den Kaufpreis bereits voll bezahlt, der Verkäufer aber die Kauf sache noch nicht übereignet, so verlangt im Konkurs des Käufers der Konkursverwalter vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der Kaufsache, während der Käufer im Konkurse des Verkäufers den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Kaufgegenstandes nur als Konkursforderung anmelden kann, so daß er für diesen Wert betrag nur quotenmäßige Befriedigung erhält. Ist aber bei Konkurseröffnung der zweiseitige Vertrag (also insbesondere Kauf-, Tausch-, Werklieferungs- oder Verwahrungs vertrag) von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, so greift die oben erwähnte Regel des § 17 Konkursordnung, d. h. das Wahlrecht des Verwalters, Platz. Der Verwalter kann den Vertrag an Stelle des Gemeinschuldners erfüllen und die Erfüllung vom an deren Teil verlangen,' der Verwalter muß sich auf Aufforderung des anderen Teils ohne Verzug erklären, ob er dies will. Der Gläubiger wird daher an den Verwalter schreiben: