Wirkung der Konkurseröffnung 53 „stuf Grund des Vertrages vom 1, Dezember 1913 hat der Gemein schuldner noch folgende Waren abzunehmen: werden §ie den Vertrag für die Konkursmasse erfüllen?" Unterläßt der Verwalter trotz Aufforderung die unverzügliche Abgabe einer Erklärung, so kann er nicht aus Erfüllung bestehen. In diesen Fällen, in welchen der gegenseitige Vertrag bei Kon kurseröffnung beiderseits noch nicht oder noch nicht ganz erfüllt ist, muß der Verwalter überlegen, ob es für die Konkursmasse vorteilhafter ist, die Erfüllung zu wählen oder abzulehnen. Im Einzelfalle ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die vom Gemein schuldner und vom anderen Geil bereits erfüllten Leistungen einen größeren Teil der geschuldeten Gesamtleistung ausmachen oder nicht, hat der Gemeinschuldner seine Vertragspflichten zum größ ten Teil erfüllt, der andere Teil aber noch nicht, so wird sich der Verwalter in der Kegel für die Erfüllung des Kechtsge- schäftes entscheiden. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so hat der andere Teil keinen Anspruch aus Kückgewähr der von ihm dem Gemeinschuldner bereits überlassenen werte, selbst wenn sich dieselben noch in der Konkursmasse befinden. Er kann nur den ihm durch die Entscheidung des Verwalters für die Nicht erfüllung des Vertrags erwachsenden Schaden als einfache Kon kursforderung anmelden,' er wird für diesen Schaden lediglich quotenmäßig berücksichtigt. Besonders sorgfältige Erwägung erheischt die Stellungnahme zu einem bei Beginn des Konkurses schwebenden Sukzessiv- lieferungsgeschäft. Nach der ständigen Judikatur des Neichs- gerichts gilt der Sukzessivlieferungsvertrag als einheitliches Rechtsgeschäft. Solange er von keiner der beiden Seiten durch Lieferung bzw. Bezahlung sämtlicher, nach dem Abschluß geschul deten einzelnen Posten voll erfüllt ist, kann sich der Verwalter für die Erfüllung oder Nichterfüllung des gesamten Sukzessivliefe rungsvertrags entscheiden. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung, so braucht sich der Gegner nicht mit der Konkurs dividende abspeisen zu lassen,' er ist berechtigt, Vorwegbefriedi gung aus der Masse zu verlangen, da der Verwalter den ein heitlichen Vertrag nur als Ganzes erfüllen oder nichterfüllen, ihn aber nicht in eine Mehrheit von selbständigen einzelnen Verträgen auseinanderreißen kann. Derjenige Verkäufer, der seine Ware an den Gemeinschuldner bereits vor Konkurseröffnung geliefert hat, ist nach Gbigem im allgemeinen schlechter gestellt wie jener, der vor Konkurseröff-