54 Vas Konkursverfahren. itung einen Teil der ihm obliegenden Leistung zurückgehalten hat. Ersterer hat voll geleistet und wird für seine Gegenleistung auf nur quotenmäßige Befriedigung verwiesen. Nur ausnahmsweise kann er den Vertragsabschluß oder wenigstens die Vertragserfüllung, welche in den letzten Tagen vor Konkurseröffnung erfolgt sind, wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kreditwürdig keit des Käufers anfechten und dadurch die Rückgabe der noch in der Konkursmasse vorhandenen Waren erreichen i). Ghne vorliegen solcher besonderer Tatbestände besteht ein Rückforde- rungs- oder Rückholungsrecht nicht. Der besondere Fall eines solchen, den das Gesetzt) für den versendungskauf zuläßt, wurde oben Seite 27 berührt. Beim versendungskauf kann der Verkäufer oder Einkaufskommissionär die von auswärts über schickte, noch unbezahlte Ware selbst dann aus der Konkursmasse des Käufers oder Kommittenten aussondern, wenn das Eigentum auf diesen — den jetzigen Gemeinschuldner 1 — bereits vor Kon kurseröffnung übergegangen war, z.B. durch Konnossement, Lade schein oder Lagerschein oder durch Absendung des Stückever zeichnisses nach Maßgabe des Depotgesetzes. Vas Kückforderungs- recht — das sogenannte verfolgungsrecht (right of stoppage in transitu) — entfällt dann, wenn die Ware schon vor der Konkurs eröffnung an dem Grte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt war. Durch Vollzahlung des bei konkursbeginn noch ausstehenden Kaufpreises oder Kaufpreisteiles kann der Verwalter die Ausübung des Verfolgungsrechts abwenden. Eine Besonderheit gilt weiter für den verkauf von Waren, welche einen Markt- oder Börsenpreis haben, wenn die Liefe rung genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungenermaßen zu bewirken ist. Tritt bei solchen Fixgeschäften^) der für die Lieferung maßgebliche Zeitpunkt erst nach konkursbeginn ein, so kommt nicht mehr die Erfüllung des Geschäftes selbst, sondern nur die Abwicklung des Geschäfts als Vifferenzgeschäft in Frage. Der Konkursverwalter ist nicht berechtigt, die effektive Erfüllung des Geschäfts zu verlangen. Zur Konkursmasse einzubezahlen bzw. als Konkurs forderung zu berücksichtigen ist in diesem Falle nur der Unter schied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und demjenigen Markt- 1) Siehe oben S, 27. 2) § 44 KD. 3) § 18 KO).