56 Das Konkursverfahren, i) Z 19 KG. vom Gemeinschuldner bereits geleistete Anzahlung oder Kaution zur Masse zurückzufordern. Lin Entschädigungsanspruch erwächst aus dem Rücktritt des Vermieters weder für diesen noch für die Konkursmasse. Ruf Erfordern des Konkursverwalters muß der Vermieter ohne Verzug erklären, ob er von dem vertrage zurück treten will. Unterläßt der Vermieter eine solche Erklärung oder- erklärt er, daß er seinerseits vom vertrage nicht zurücktrete, so greift das Wahlrecht des Verwalters Platz. Dieser kann nunmehr seinerseits sich für Erfüllung oder Nichterfüllung des Mietver trags entscheiden. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung, so muß er auch die Mietverbindlichkeiten voll erfüllen, also ins besondere den Mietzins und etwaige Uebenansprüche voll be gleichen. Ist der Gemeinschuldner Mieter und der Mietgegenstand ihm bei Konkurseröffnung noch nicht überlassen, so besteht also ledig lich die Besonderheit, daß dem Vermieter nicht zugemutet wird, sich auf eine Erfüllung durch den Verwalter einzulassen, wenn er, der Vermieter, dies nicht wünscht. Der Vermieter ist berechtigt, vom vertrage zurückzutreten. Macht aber der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch, so greift, wie erwähnt, die all gemeine Regel des § 17K®. Platz. b) war der Mietgegenstand bei Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner bereits überlassen^), so kann jeder vertragsteil — der Vermieter wie auch der Konkursver walter — das Mietverhältnis kündigen - hierbei tritt an die Stelle einer längeren vertragsmäßigen Kündigungsfrist die gesetzliche Kündigungsfrist,- ist aber die vertragsmäßige Kündigungsfrist kürzer als die gesetzliche, so bewendet es bei der erstern. Die Kündigung braucht hier nicht gerade für den ersten Termin zu erfolgen, für welchen sie zulässig ist - nur ist, sobald sie von einem der beiden vertragsteile ausgesprochen wird, die vertragsmäßige Kündigungsfrist, und wenn die gesetzliche Kündigungsfrist kürzer ist, wenigstens diese einzuhalten. Die gesetzliche Kündigungsfrist erfordert bei Grundstücken und Grundstückteilen, also insbesondere bei Wohnungen und Geschäfts lokalen, Abgabe der Kündigungserklärung spätestens am dritten Werktage des Kalendervierteljahres auf den Schluß desselben, bei Zahrnismiete Abgabe der Kündigungserklärung spätestens drei Tage vor dem gewünschten Mietende- beispielsweise kann eine dem Ge-