58 Das Konkursverfahren. Mahl- oder kündigungsrecht einzuräumen' denn auch der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Mietobjekt nicht allzu lange einer Konkursmasse zu überlassen, da die künftige vermiet- barkeit, insbesondere von Geschäftsräumen, durch die Überlassung an eine Konkursmasse nicht selten wesentlich beeinträchtigt wird' dazu kommt der Wunsch des Vermieters, möglichst bald wieder einen ständigen, in geordneten Verhältnissen befindlichen Mieter in seinen Räumen zu wissen. 2. Der Gemeinschuldner ist Vermieter: a) Der Rlietgegenstand ist bei Konkurseröffnung dem Mieter noch nicht überlassen: Hier greift das allgemeine Wahlrecht des Verwalters nach § 17 KG. Platz, er kann sich für Erfüllung oder Nichterfüllung entscheiden. Ersteren Falls muß er den Mietgegenstand dem Mieter überlassen, der Mieter hat dafür die noch ausstehende Zahlung zur Konkursmasse zu leisten. Will der Verwalter in den Mietvertrag nicht eintreten, so kann der Mieter den ihm hierdurch erwachsenden Schaden nur als einfache Konkursforderung geltend machen. Ruch hier muß der Verwalter dem Mieter auf Erfordern er klären, ob er die Erfüllung des Vertrags verlangen will oder nicht. Unterläßt es der Verwalter, sich sofort zu erklären, so kann er nicht auf Erfüllung bestehen. b) Ist der Mietgegenstand bei Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner dem Mieter bereits über las sen^), so bleibt der Mietvertrag auch der Konkursmasse gegen über wirksam. Die noch ausstehenden Leistungen haben der Ver walter und der Mieter einander voll zu gewähren, wie Vermieter und Mieter außerhalb des Konkurses. Der Vermieter hat dann auch sein Vermieterpfandrecht im vollen Umfang wie ein Ver mieter außerhalb des Konkurses. Besonderer Erörterung bedarf die Frage, inwieweit voraus- Verfügungen des Gemeinschuldners über den Miet zins den Konkursgläubigern gegenüber wirksam sind. Bei Ver mietung oder Verpachtung eines Grundstücks sowie bei Vermietung von Wohnräumen oder anderen Räumen ist eine Verfügung, die der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens über den auf die spätere Zeit entfallenden Miet- oder Pachtzins getroffen hat, der Konkursmasse gegenüber nur insoweit wirksam, als sich die Verfügungen auf den Miet- oder Pachtzins für das zur Zeit ,, der Eröffnung des Verfahrens laufende und das sollende kalender- i) § 21 K®.