59 Wirkung der Konkurseröffnung. Vierteljahr beziehen. Dies gilt sowohl für die Vorausentrichtung des Miet- oder Pachtzinses als auch für seine Abtretung, Verpfän dung oder Pfändung. Ist hiernach eine Vorausverfügung den Konkursgläubigern gegenüber rechtswirksam, so kann sie aller dings aus anderen Gründen *) gleichwohl anfechtbar sein, hiervon abgesehen aber ist ihre Wirksamkeit gegeben. Der Meter oder Pächter muß, wie erwähnt, für die Zeit nach der Konkurseröffnung den Metzins in die Konkursmasse voll einbezahlen, es sei denn, daß rechtswirksame Vorausverfügungen über den Metzins vorliegen. Er kann sich von der baren Ein zahlung in die Konkursmasse im allgemeinen auch nicht durch Auf rechnung mit den ihm zustehenden Konkursforderungen befreien- nur soweit eine Vorausverfügung über den Met- oder Pachtzins der Konkursmasse gegenüber wirksam wäre, kann der Meter oder Pächter gegen die Met- oder Pachtzinsforderung der Kon kursmasse eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forde rung aufrechnen, hat also z. B. ein Meter den Metzins für das Jahr 1914 vorausbezahlt, so muß er, wenn der Konkurs am lO. März eröffnet wurde, den Mietzins für die Zeit ab l. Juli nochmals zur Konkursmasse einzahlen, hat er aber die Mete noch nicht bezahlt und will er seine Forderungen gegen den Gemeinschuldner zur Aufrechnung verwenden, so darf der Ver walter die Aufrechnung nur bezüglich des Metzinses für das I. unb"H. Cfuartal 1914 zulassen- für die spätere Zeit muß er auf Bareinzahlung der Mete zur Konkursmasse bestehen. Schließlich ist für den Konkurs des Vermieters, der nach Über lassung des Metgegenstands an den Meter ausbricht, noch folgen des hervorzuheben: Während im allgemeinen der Grundsatz gilt, „Heuer geht vor Kauf" oder „Kauf bricht Miete nicht" und nur für den Fall der Zwangsversteigerung dem Lrsteher das Recht ein geräumt ist, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vertragsdauer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den ersten gesetzlich zulässigen Termin zu kündigen, bestimmt die Konkurs ordnung, daß auch die freiwillige Veräußerung des Miet- oder Pachtgrundstücks durch den Konkursverwalter auf das Mietver hältnis wie eine Zwangsversteigerung wirkt. Wenn also der Kon kursverwalter Massegrundstücke veräußert, wird der allgemeine Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht" abgeschwächt- wer nämlich ein ganz oder teilweise vermietetes Grundstück aus den Händen des h Siehe oben S. 28 ff.