60 Vas Konkursverfahren. i) § 22 KG. Verwalters erwirbt, ist zur vorzeitigen Lösung des Mietvertrags unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt. Nur dem Erwerber, nicht aber auch dem Mieter steht, wie ausdrücklich betont fei, dies Recht vorzeitiger Vertragsbeendigung zu. Was im vorstehenden für die Miete im einzelnen dargelegt ist, gilt im allgemeinen auch für Pachtverhältnisse. Sowohl die Miete als auch die Pacht haben die zeitweise Überlassung des Ge brauchs oder der Benützung eines Gegenstandes gegen Entgelt zum Inhalt, von Miete spricht man bei der Überlassung des Gebrauchs oder der Benützung von Sachen, d. h. körperlichen Gegenständen, von Pacht auch bei Überlassung des Gebrauchs oder der Benützung von Rechten. Im übrigen unterscheiden sich beide in der Haupt sache dadurch von einander, daß die Pacht im Gegensatz zur Miete nicht nur die Befugnis zum Gebrauch oder zur Benützung des be treffenden Gegenstandes gewährt, sondern zugleich ein Recht auf Ziehung der Früchte gibt, welche nach den Regeln einer ordnugs- mäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Diese Unterschei dung ist in einer Reihe von Fällen erheblich. Im Konkurs werden Miete und Pacht im wesentlichen gleich behandelt. Das spezielle Konkursmietrecht ist auf die Pacht entsprechend anwendbar. Ein anderes wichtiges Rechtsverhältnis des täglichen Lebens ist der Dienst vertragt). , Ruch für diesen gilt im allgemeinen das Wahlrecht des Verwal ters nach § 17 K®. Der Verwalter kann sich für Erfüllung oder Nichterfüllung entscheiden. Eine Besonderheit gilt nur für das jenige Dienstverhältnis, das im haushalte, Wirtschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung be reits angetreten war. Die besondere Regelung kommt also für Dienstboten, Wirtschafterinnen, kaufmännische und gewerbliche An gestellte des Schuldners und ähnliche Personen in Betracht. Lin solches Dienstverhältnis kann von jedem Teile gekündigt werden. Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war, die gesetzliche. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Dienstboten ist in verschiedenen Landesgesetzen verschieden geregelt' das Dienst verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Handlungs gehilfen kann von jedem Teile für den Schluß eines Kalenderviertel jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden. Bei dem gewerblichen Rrbeitsverhältnis ist die gesetzliche Kündigungsfrist die vierzehntägige' Letriebsbeamten,