Wirkung der Konkurseröffnung. 61 i) § 23 K®. Werkmeistern und Technikern kann nur unter Einhaltung einer sechswöchentlichen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalender vierteljahres gekündigt werden, ebenso wie auch sie nur unter Einhaltung dieser Frist kündigen können. Diese Kündigung braucht nicht für den hiernach möglichen ersten Kündigungstermin zu erfolgen,' der Verwalter kann ebenso wie der Angestellte von dem Kündigungsrecht auch noch später — jedoch immer nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder kürzeren ver tragsmäßigen Kündigungsfrist — Gebrauch machen. Kündigt der Verwalter, so ist der Angestellte berechtigt, Ersatz des ihm durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens als Konkursforderung zu verlangen. Für die Zeit vom Konkursbeginn bis zu dem durch die Kün digung herbeigeführten Ende der Dienstzeit hat der Konkursver walter den Lohn voll auszuzählen,- die Gehaltsansprüche für die Zeit vor der Konkurseröffnung haben den Charakter einer Kon kursforderung. Uber das Vorrecht, mit welchem diese Forderung ausgestatett ist, siehe unten S. 85. Das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis endet eben so, wie ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienst- oder Werkvertrag x ) mit der Eröffnung des Konkurses über das ver mögen des Geschäftsherrn. Der Geschäftsbesorger hat jedoch die Besorgung des übertragenen Geschäfts, falls mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis der Konkursverwalter ander- weit Fürsorge treffen kann. Andererseits gilt der Vertrag zu gunsten des Geschäftsbesorgers insolange als fortbestehend, bis letzterer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält oder wenig stens die Konkurseröffnung kennen mutz, hierher gehören auch der Vertrag des Gemeinschuldners mit dem Spediteur, dem Agenten, die IRandatsübertragung an den Rechtsanwalt, das Rechtsver hältnis mit einem sonstigen Bevollmächtigten. Gelegenheitsgesellschaften 2 ) (Gesellschaften des bürger lichen Rechts, also die im Leben vielfach vorkommenden Kom pagniegeschäfte und dergleichen), werden durch die Eröffnung des Konkurses über das vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die übrigen Gesellschafter sind solange zur Fortführung der ihnen übertragenen und nicht aufschiebbaren Geschäfte verpflichtet, bis der Konkursverwalter an Stelle des verganteten Gesellschafters in Gemeinschaft mit ihnen anderweit Fürsorge treffen kann. Die