Sonderstellung einzelner Gläubiger. 63 auch der Konkursverwalter ist nur befugt, gesetzlich begründete Vorrechte anzuerkennen,- würde er der Inanspruchnahme gesetz lich nicht begründeter Vorrechte stattgeben, so würde er seine Zuständigkeit überschreiten; die Anerkennung gesetzlich nicht be gründeter Vorrechte wäre unwirksam, der Verwalter bei ver schulden persönlich haftbar. Unsere Ronkursordnung und die deutsche Rechtssprache über haupt begreifen unter den bevorrechtigten Ronkursforderungen etwas anderes, als was das große Publikum unter ihnen versteht. Letzteres bezeichnet als bevorrechtigte Gläubiger alle jene Personen, welchen nicht lediglich die Stellung eines einfachen, auf anteilsmäßige Befriedigung angewiesenen Ronkursgläubigers zu geteilt ist. Nach der Laienauffassung gelten als bevorrechtigte Forderungen die Ansprüche: a) der Aussonderungsberechtigten, b) der Absonderungsberechtigten, c) der Aufrechnungsberechtigten, 6) der Massegläubiger, e) der nach § 61 der RD. mit allgemeinen und nach einigen Rebengesetzen mit besonderen Ronkursvorrechten ausgestatteten Gläubiger, der sogenannten „bevorrechtigten oder vorzugsberech tigten Konkursgläubiger" im eigentlichen Sinne (hn Rechtssinne)- nur diese letzte Rategorie der Ansprüche genießt den Charakter der „bevorrechtigten Konkursforderungen" im Sinne der Konkurs- ordnung. Sämtlichen vorerwähnten Arten von Ansprüchen ist gemein sam, daß ihre Träger auf Grund der bestehenden Rechtsordnung wirtschaftlich besser gestellt sind als die bloßen Konkursgläubiger. Untereinander unterscheiden sie sich durch die Verschiedenartigkeit ihrer gesetzlichen Bevorzugung und durch die Verschiedenartigkeit der Durchsetzung ihrer Vorrechte. 1. Das Aussonderungsrecht. Das Aussonderungsrecht x ) wurde bereits oben 2 ) behandelt. Dort wurde ausgeführt, daß in die Ronkursmasse nur dasjenige ver mögen fällt, welches dem Schuldner im Zeitpunkte der Konkurs- eröffnung gehört. Gegenstände, welche dem Gemein schuldner nicht gehören (ihm dem Rechte nach nicht zu stehen), können von den Berechtigten, falls sie vom Verwalter 1) § 43 ff. K®. 2 ) Siehe S. 27 f.