64 Das Konkursverfahren. zur Konkursmasse gezogen sind, aus der Masse „ausgesondert" werden, d. h. es kann ihre Herausgabe verlangt werden. So unterliegt fremdes Eigentum, das sich bei Konkursbeginn im Be sitze des Gemeinschuldners befindet, der Aussonderung,- ebenso kann das Aussonderungsrecht geltend machen, wer — vielleicht ohne selber Eigentümer zu sein — dem Gemeinschuldner Gegenstände zur Verwahrung übergeben oder ihm leihweise oder mietweise oder zum Zwecke der Verpfändung überlassen hatte- war aber nach dem zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Gemein schuldner bestandenen Rechtsverhältnis ein Recht des Gemein schuldners an den betreffenden Gegenständen begründet, so ver bleibt es hierbei auch zugunsten der Konkursmasse- die be treffenden Gegenstände selber aber, an denen ein zur Konkurs masse gehörendes Recht besteht, sind nicht Bestandteil der Kon kursmasse geworden und infolgedessen der freien Verfügung des Konkursverwalters nicht unterstellt. Mas hier bezüglich des fremden Vermögens überhaupt gesagt ist, gilt auch bezüglich des Vermögens der Ehefrau x ) des Gemein schuldners. Auch dieses ist für die Konkursmasse fremdes ver mögen. Die Konkursordnung hat nur insofern das Aussonde rungsrecht der Frau eingeschränkt, als sie bestimmt, daß die Ehefrau des Gemeinschuldners während der Ehe erworbene Gegen stände für sich nur in Anspruch nehmen kann, wenn sie be weist, daß diese Gegenstände nicht mit Mitteln des Gemein schuldners erworben find. Lin besonderer Fall des Aussonderungsrechts ist das soge nannte verfolgungsrecht (right of stoppage in transitu) beim versendungskauf, hierüber oben Seite 27 und 54. Das Rechtsinstitut der „Ersatzaussonderung" d. h. der Aus sonderung des an Stelle der auszusondernden Gegenstände ge tretenen Ersatzes wurde gleichfalls an früherer Stelle besprochen, vergleiche hierzu Seite 27. Die Geltendmachung des Aussonderungsrechts erfolgt völlig un abhängig von dem für die Konkursforderungen vorgeschriebenen gerichtlichen prüfungs- und Feststellungsverfahren- die Inan spruchnahme des Aussonderungsrechts erfolgt durch bloße schrift liche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter, nicht durch Forderungsanmeldung bei Gericht - der Konkursverwalter ist zur Anerkennung des Aussonderungsrechts und zur Gewährung Siehe oben S. 22.