Sonderstellung einzelner Gläubiger. 68 der Aussonderung unabhängig von dem prüfungs- und Fest stellungsverfahren, also nicht erst im allgemeinen Prüfungstermin verpflichtet; die Verpflichtung des Konkursverwalters besteht schon ohne weiteres vom Beginn des Konkursverfahrens an. Nur muß dem Verwalter eine angemessene Frist zur Prüfung des Aussonderungsrechts gewährt werden. Die Geltendmachung des Verfolgungsrechts und der Ersatz aussonderung unterliegen den gleichen Kegeln wie die Geltend machung des Aussonderungsrechts selbst. Auch erstere erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Verwalter, unabhängig von der Behandlung der eigentlichen Konkursforderungen. Falls der Konkursverwalter das Ausfonderungsrecht nicht an erkennt oder die Durchführung der Aussonderung nicht gestattet, wird derselbe vor dem ordentlichen Prozeßgerichte verklagt, ge nau so wie außerhalb des Konkurses der Schuldner selbst vom Eigentümer auf Rückgabe des Eigentums, vom Vermieter, Ver leiher oder Verpfänder auf Rückgabe der dem Schuldner ge liehenen, vermieteten oder verpfändeten Gegenstände belangt wird. Ist es bei Konkurseröffnung nicht sicher, ob die auszusondern den Gegenstände oder ausscheidbare Lrsatzstücke noch vorhan den sind oder muß der Aussonderungsberechtigte aus einem andern Grunde mit der Möglichkeit rechnen, daß ihm nach voll ständiger Verwirklichung der Aussonderung noch ein im Konkurs verfolgbarer Anspruch gegen den Gemeinschuldner verbleibt, so empfiehlt es sich, die für den Fall der Nichtdurchführung oder nichtvollständigen Durchführung der Aussonderung begründeten Ansprüche vorsorglich durch Forderungsanmeldung beim Konkurs gerichte geltend zu machen, und zwar so zeitig, daß die Forde rung im Prüfungstermin geprüft werden kann,' eine vorsorg liche Forderungsanmeldung ist unschädlich- erfolgt die Forde rungsanmeldung erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin, so erwachsen hierdurch dem die Forderungsanmeldung betreibenden Gläubiger besondere Gerichtskosten- für die nachträgliche Prü fung gelangt eine eigene Gerichtsgebühr zur Erhebung; hierzu kommen möglicherweise nicht unbeträchtliche Kosten für die Aus schreibung der Gläubigerversammlung, in welcher die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen vorgenommen werden soll. Lin Kaufmann z. B., der dem Gemeinschuldner bei Übersendung der Waren Fässer und Säcke leihweise überlassen hatte, schreibt an den Konkursverwalter: