Sonderstellung einzelner Gläubiger. 67 Verweigert der Konkursverwalter die Herausgabe der in der Konkursmasse noch vorhandenen Säcke und Fässer oder der Lr- satzwerte an den Eigentümer oder Verleiher, so ist beim zustän digen Gerichte (bei einem Werte bis zu 600 Kl. regelmäßig beim Amtsgerichte, über 600 KI. beim übergeordneten Landgerichte) Klage gegen den Konkursverwalter auf Herausgabe der Säcke und Fässer bzw. der Ersatzwerte zu erheben. Stellt sich aber heraus, daß die Säcke und Fässer vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung bereits zu Geld gemacht oder sonst beseitigt waren, so bleibt dem Gläubiger nichts anderes übrig, als seine vorsorgliche Forderungsanmeldung weiter zu verfolgen, d. h. falls der Konkursverwalter im Prüfungstermine den Anspruch be streitet, auf Feststellung der Konkursforderung zu klagen. Uber diese Klage siehe unten Seite lOZff. 2. Das Absonderungsrecht. Während der Ausfonderungsberechtigte die Zugehörigkeit des von ihm in Anspruch genommenen Gegenstandes zur Konkursmasse bestreitet, verlangt der Absonderungsberechtigte *) Vorwegbefriedi gung aus dem Erlöse, welcher für einzelne zur Konkursmasse ge hörende Gegenstände erzielt wird, Lei der Aussonderung wird die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Konkursmasse verneint, bei der abgesonderten Befriedigung verbleibt der Gegenstand in der Klasse, sein Wert oder ein Teil seines Wertes wird vom Ab sonderungsberechtigten in Anspruch genommen und diesem vom Verwalter überlassen. Absonderungsrechte können nach Konkurseröffnung ebensowenig erworben werden wie sonstige Bevorzugungen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß der Anspruch auf Bestellung einer Hypothek oder eines anderen, die Absonderung gewährenden Rechts bereits vor Konkurseröffnung durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch oder Schiffsregisters sichergestellt worden war. Denkbar ist eine Umgehung des deutschen Gesetzes, nach welchem der Erwerb von Absonderungsrechten nach Konkurseröffnung un zulässig ist, durch Erwerb von Pfand- oder Zurückbehaltüngs rechten an solchen Gegenständen, die sich im Auslande befinden, und zwar in einem Lande, nach dessen Recht ein rechtsgültiges Absonderungsrecht trotz Eröffnung des deutschen Konkurses zu- 1) § 47 ff. Kffl. 2 ) § 24 K®.