68 Das Konkursverfahren. lässig ist. Wie bereits die Motive zur Konkursordnung ausgeführt haben, wird sich bei ausgedehntem Verkehr des Gemeinschuldners leicht jemand im Ausland finden lassen, der einen zur Konkurs- masse gehörenden Gegenstand inne hat und, durch diesen gedeckt, die ungedeckte Forderung eines Konkursgläubigers zu einem ihren Wert weit übersteigenden Betrag erwirbt. In die Summe, die der Konkursmasse dadurch entzogen wird, daß nunmehr der Inhaber die Sache nicht an den Konkursverwalter abliefert, vielmehr zur Tilgung des die konkursmätzige Dividende überschreitenden Restes der Forderung verwendet, teilen sich Zedent und Zessionar zum Schaden der übrigen Gläubiger, hierfür wird nach der ausdrück lichen Bestimmung der deutschen Konkursordnung der Zedent ver antwortlich gemacht,- er hatte nur Anspruch auf anteilmäßige Befriedigung und konnte für seine Konkursforderung ein Pfand oder Zurückbehaltungsrecht an einer zur gemeinschaftlichen Be friedigung aller Konkursgläubiger bestimmten Sache nicht mehr erwerben,' er soll deshalb auch nicht den Erwerb durch einen anderen zu eigenem Vorteil bewirken können,' da die Zulässigkeit des Erwerbs infolge der Rechtswirksamkeit desselben nach aus ländischem Recht nicht ausschließbar ist, tritt der Ersatzanspruch des Verwalters auf Ersatz des der deutschen Konkursmasse ent zogenen Werts in Wirksamkeit. In diesem Sinne bestimmt die Konkursordnung: wer nach der Eröffnung des Konkursverfah rens oder mit Kenntnis des Eröffnungsantrags oder der Zahlungs einstellung eine Konkursforderung einem im Auslande wohnenden Inhaber eines zur Konkursmasse gehörenden Gegenstands oder in der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson abtritt, ist verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen, welcher derselben dadurch entgeht, daß der Inhaber für die Forde rung nach dem Rechte des Auslands, entgegen den Bestimmungen der deutschen Konkursordnung, ein Absonderungsrecht an dem Gegenstände ausübt. Die hauptfälle des Absonderungsrechts find die Hypotheken und die verschiedenen Fahrnispfandrechte. Reben der Hypothek kom men bei Grundstücken die Grundschulden, Rentenschulden, Real lasten, Überbau- und Rotwegrenten und die durch die Beschlag nahme des Grundstücks zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erwirkten Beschlagnahmevorrechte als Grund lage von Absonderungsrechten in Betracht. Wer ein solches Recht an einem Grundstücke des Gemeinschuldners besitzt, kann das Grundstück zur Verwertung bringen und die Auszahlung des