Sonderstellung einzelner Gläubiger. 69 — unter Berücksichtigung des Hanges der Hechte — auf sein Hecht entfallenden Teils des Erlöses verlangen. Hbsonderungsrechte an beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Hechten kommen in erster Linie auf Grund bestehender (vertragsmäßig bestellter oder durch Pfändung erwirkter oder gesetzlicher) Pfandrechte in Frage. Im einzelnen sind zu nennen: a) Das Hbsonderungsrecht des Vermieters und Verpächters von Grundstücken, Mohnräumen und sonstigen Häumen, wegen der For derungen aus dem Met- und Pachtverhältnis; das Hbsonderungs recht besteht an den eingebrachten Sachen des Meters oder Pächters. Der Vermieter hat bekanntlich außerhalb des Honkurses fein „v er miet er Pfandrecht", d. h. er hat für alle seine Forde rungen aus dem Metverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Meters- für künftige Entschädigungsforde rungen und für den Metzins für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Metjahr, kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Es erlischt mit der Entfernung der Sache von dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Missen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Metzinses für eine frühere Zeit als das letzte Fahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. Im Honkurse steht dem Vermieter ein Hbsonderungsrecht in dem gleichen Um fange zu, in welchem fein Vermieterpfandrecht außerhalb des Honkurses begründet ist- das Hbsonderungsrecht kann jedoch nur für die Zinsrückstände des letzten Fahres vor dem Tage der Honkurseröffnung, nicht aber für weitere Zinsrückstände in Hn- spruch genommen werden. Hußerdem hat der Grundsatz, daß das Vermieterpfandrecht zugunsten aller Hnsprüche des Vermieters aus dem Metverhältnisse, also auch für alle aus ihm erwachsende Hebenansprüche besteht, für den Honkursfall eine Einschränkung darin erfahren, daß die eingebrachten Sachen des Mieters für den durch die vorzeitige Hündigung des Verwalters infolge der Honkurseröffnung entstehenden Schaden nicht haften. In der Praxis kommt es nicht selten vor, daß fast die ganze Honkursmasse durch das Hbsonderungsrecht der Vermieter auf gezehrt wird. Diese Erscheinung ist vom Standpunkte der Hon- kursgläubiger aus zu beklagen. Der Gesetzgeber wird das Ver mieterpfandrecht aber nicht noch weiter einschränken können, ohne den hppothekarkredit der Hausbesitzer erheblich zu gefährden.