Sonderstellung einzelner Gläubiger, 71 j) Schließlich ist noch ein weiteres gleichfalls recht wichtiges Ab- sonderungsrecht zu erwähnen: wer sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigentumes in einer Gesellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein solches Verhältnis sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten An teile des Gemeinschuldners verlangen *). Das behufs Geltendmachung und Durchführung der Absonde rungsrechte einzuschlagende Verfahren ist jenem der Aussonde rung ähnlich, wer ein Absonderungsrecht in Anspruch nehmen will, hat sich deswegen mit dem Konkursverwalter ins Benehmen zu setzen. Die Geltendmachung erfolgt diesem gegenüber, und zwar formlos, schriftlich oder mündlich. Erkennt der Konkursverwalter das Absonderungsrecht an, so kann ohne weiteres an die Verwertung des Gegenstandes heran getreten werden. Line allgemeine Regel, wie die Verwertung zu erfolgen hat, läßt sich nicht aufstellen. Der Gläubiger ist zur Verwertung in gleicher Weise befugt wie außerhalb des Konkurs verfahrens. Die Verwertung kann auf Grund eines vor Konkurs eröffnung gegen den Gemeinschuldner oder zu diesem Zwecke nach Konkurseröffnung gegen den Konkursverwalter erwirkten Vollstreckungstitels in den Formen der Zwangsvollstreckung er folgen- die freiwillige Verwertung der Absonderungsrechtsobjekte ist dem Berechtigten in jenen Fällen erlaubt, in welchen ihm außerhalb des Konkurses die Befugnis hierzu zusteht, also bei spielsweise beim Mobiliarpfand unter Beachtung der im Bürger lichen Gesetzbuch vorgesehenen Formvorschriften-) (regelmäßig nur öffentliche Versteigerung, vorherige Ankündigung und Abwarten eines Monats nach erfolgter Ankündigung). Neben dem Berechtig ten steht auch dem Konkursverwalter die Verwertungsbefugnis zu- er kann ohne weiteres die Zwangsverwaltung und Zwangs versteigerung der zur Masse gehörigen unbeweglichen Gegenstände betreiben- bewegliche Gegenstände, an welchen ein Gläubiger ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleich stehendes Recht beansprucht, kann der Verwalter nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung oder über den Pfandverkauf betreiben- der Gläubiger kann einer solchen Ver wertung nicht widersprechen, vielmehr seine Rechte nur auf den Erlös geltend machen. Ist der Gläubiger befugt, sich aus dem 1 ) Liehe oben S. 61 f. 2 ) § 1233 ff.