72 Das Konkursverfahren. Gegenstände ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, so muß er dies, falls er von dieser Befugnis Gebrauch machen will, binnen einer ihm auf Antrag des Verwalters vom Ronkursgerichte ge setzten Frist tun- andernfalls tritt an die Stelle der Verwertungs befugnis des Gläubigers das alleinige Recht des Verwalters, die Gegenstände nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangs vollstreckung oder über den pfandverkauf zu veräußern. Verweigert der Ronkursverwalter die Anerkennung des Ab sonderungsrechtes, so muß der Absonderungsberechtigte, insoweit er nicht ohne weiteres die Verwertung betreiben kann, den Ver walter auf Feststellung des Absonderungsrechts verklagen. Der Erlös ist in erster Linie auf die Rosten der Ründigung, der Rechtsverfolgung und des pfandverkaufs, in zweiter Linie auf die Zinsen, und zwar die laufenden und die noch unverjährten Rückstände, und in letzter Linie auf das Rapital zu verrechnen. Bei Grundstücken ergibt sich eine ähnliche Verrechnung aus § 12 des Zwangsversteigerungsgesetzes. Der Rang der Absonderungs rechte untereinander bestimmt sich nach denjenigen Rechtsgrund sätzen, welche für die Rangbestimmung der den Absonderungs rechten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse außerhalb des Ron- Kurses maßgebend sind. Der Inhaber eines Absonderungsrechts, dem der Gemeinschuldner schon zur Zeit der Eröffnung des Ronkursverfahrens persönlich haftet, kann seine anteilsmäßige Befriedigung für den Ausfall, den er bei Verwertung des Absonderungsobjektes erleidet, ver langen. In gleicher Weise kann er sich für den Teil seines Guthabens, für welchen er auf abgesonderte Befriedigung ver zichtet, am Ronkursverfahren beteiligen. Insoweit der absonde rungsberechtigte Gläubiger konkursmäßige Befriedigung in An spruch nimmt, genießt er die Stellung eines Ronkursgläubigers mit den Rechten und Pflichten eines solchen/ insbesondere bedarf die von ihm geltend zu machende Ronkursforderung der förmlichen Anmeldung beim Ronkursgericht. Zweckmäßigerweise meldet er sein Guthaben, für das er in erster Linie das Absonderungsrecht in Anspruch nimmt, schon kurz nach Ronkurseröffnung vorsorglich beim Ronkursgerichte an, um die besonderen Rosten einer nach träglichen Prüfung zu vermeiden. Rechtsquelle für seine Stellung ist 8 64 RG., welcher bestimmt: „Ein Gläubiger, welcher ab gesonderte Befriedigung beansprucht, kann die Forderung, wenn der Gemeinschuldner auch persönlich für sie haftet, zur Ronkurs- masse geltend machen/ derselbe kann aber nur für den Betrag