74 Das Konkursverfahren. billig. Reicht die Masse nach Deckung der Aussonderungs- und Absonderungsrechte und der Masseverbindlichkeiten vielleicht noch nicht einmal zur Deckung der bevorrechtigten Konkursgläubiger aus, so würde der Gläubiger mit seiner Forderung leer ausgehen, wiewohl er sich vielleicht auf ein Gegengeschäft mit dem Gemein schuldner nur im Hinblick auf feine eigene Schuld eingelassen hat. Liner solchen Unbilligkeit ist durch Zulassung der Aufrechnung h vorgebeugt. Außerhalb des Ronkurses kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstände nach gleich artig sind, jeder Teil feine Forderung gegen die Forderung des andern Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Auf rechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Außerhalb des Ronkurses ist nach dem Gesagten die Aufrechnung nur zu lässig, wenn die beiderseitigen Ansprüche fällig, also weder be dingt noch betagt sind,- außerdem setzt die Aufrechnung außerhalb des Ronkurses Gleichartigkeit der beiderseitigen Ansprüche voraus. Für den Konkurs aber gelten auch die noch nicht fälligen Ansprüche als fällig- sind sie auf eine Vermögensleistung gerichtet, ohne auf einen Geldbetrag zu lauten, so ist die Aufrechnung im Konkurse gleichwohl zulässig- sie find in diesem Falle mit ihrem Schätzungs werte in Anrechnung zu bringen. Rur solche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner können zur Aufrechnung verwendet werden, welche dem Gläubiger bereits bei Konkurseröffnung zustanden. Die Zulassung anderer Ansprüche würde zu unzulässigen Bevor zugungen führen- sie würde dazu dienen, Personen, die ein Vor recht nicht zu beanspruchen haben, eine bevorzugte Behandlung zu verschaffen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehand lung der Konkursgläubiger. Darum ist eine Aufrechnung im Konkurse unzulässig: a) Wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist- hiernach kann beispielsweise der Käufer des Konkurswaren lagers feine Kaufpreisschuld nicht durch Aufrechnung mit den Forderungen tilgen, die ihm aus der Zeit vor dem Konkurse gegen den Gemeinschuldner zustehen (gleichgültig, ob er die p 8 53 ff. KV.