Sonderstellung einzelner Gläubiger. 75 Forderungen zum Konkurse angemeldet hat oder nicht)- er muß den Kaufpreis für das ihm vom Konkursverwalter verkaufte Warenlager voll zur Konkursmasse einbezahlen, b) wenn jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig war und nach derselben eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat, auch wenn diese Forderung vor der Eröffnung für einen anderen Gläu biger entstanden war. Nicht selten versuchen sich Gläubiger dadurch eine günstigere Position gegenüber den anderen Konkursgläubigern zu verschaffen, daß sie nach Eröffnung des Konkurses oder auch schon nach Eintritt des vermögens- verfalls Forderungen gegen den Schuldner unter ihrem Nenn wert aufkaufen, um sie zur Nufrechnung gegenüber ihren Schulden an den Gemeinschuldner verwenden zu können. In solchen Fällen darf die Nufrechnungsmöglichkeit nicht ge währt werden, lwill man nicht unlauteren Machinationen Tür und Tor öffnen. Darum ist die Nufrechnung mit den nach Konkursbeginn erworbenen Forderungen unzulässig, und aus dem gleichen Grunde ist die Nufrechnung verboten, wenn jemand vor dem Konkurse dem Gemeinschuldner etwas schuldig war und vor dem Konkurse eine Forderung an den Gemeinschuldner durch ein Nechtsgeschäft mit demselben oder durch Rechtsabtretung oder Befriedigung eines Gläubigers erworben hat, falls ihm zur Zeit des Erwerbs be kannt war, daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt hatte oder daß die Eröffnung des Verfahrens be antragt war. Nnderseits ist die Nufrechnung zulässig, wenn der Erwerber zur Übernahme der Forderung oder zur Be friedigung des Gläubigers verpflichtet war und zu der Zeit, als er die Verpflichtung einging, weder von der Zahlungs einstellung noch von dem Eröffnungsantrag Kenntnis hatte. Nhnlich der Regelung in den Fällen des nach deutschem Recht unwirksamen, aber nach ausländischem Recht zulässigen und im Nusland bewirkten Erwerbs eines Nbsonderungsrechts *) ist hier bei der Nufrechnung der entsprechende Fall der Ermöglichung einer nach deutschem Recht unzulässigen Nufrechnung behandelt; der Zedent ist verpflichtet, der Konkursmasse denjenigen Schaden zu er setzen, den diese durch Vornahme der Nufrechnung an Stelle der Einzahlung zur Masse erleidet, wenn die die Nufrechnung nach i) Siebe oben S. 67.