76 Das Konkursverfahren. dem Auslandsrechte ermöglichende Forderungsabtretung nach deut schem Recht nicht mehr zur Aufrechnung im Konkurse hätte führen können, weil die Abtretung erst nach Konkurseröffnung oder in Kenntnis der Zahlungseinstellung oder des Lröffnungsantrages erfolgt war. Das Verfahren der Aufrechnung bedarf für den Konkursfall keiner besonderen Erörterung- die Aufrechnung erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter oder durch formlose Erklärung des letzteren gegenüber dem Gläubiger. Der Konkursverwalter hat im Hinblick auf die durch die Auf rechnung eintretende Verkürzung der Konkursmasse zu beachten, daß die Aufrechnung nur dann erfolgen darf, wenn ihre Zulassung nach dem Gesetze geboten ist. Der Konkursverwalter darf daher die Aufrechnung eines Konkursgläubigers mit der Verbindlichkeit desselben auf Rückgewähr der kurz vor Eröffnung des Konkurses anfechtbar erworbenen Werte nicht gutheißen. Bei ungünstiger Vermögenslage des Konkursgläubigers kommt für den Konkurs verwalter die Aufrechnung der Rückgewährschuld mit der auf die Forderung des Konkursgläubigers treffenden Konkursquote, nicht aber mit der Konkursforderung selbst in Betracht. 4. Rlassegläubiger. Rach Verwirklichung der Aus- und Absonderungsrechte und der Aufrechnung verbleibt derjenige Rlassebestand, der erst eigentlich dem Konkurszwecke, nämlich der Ausschüttung zur gleichheitlichen Befriedigung sämtlicher Konkursgläubiger dient. Aus dieser Tei lungsmasse sind diejenigen Verbindlichkeiten H vorweg zu be friedigen, welche die Konkursmasse als solche treffen, also in erster Linie die Verbindlichkeiten aus Geschäften, welche der Durch führung des Konkurses dienen Masseschulden), dann weiter die Kostenlaft, welche aus der Durchführung des Konkurses er wächst Massekosten) und schließlich die dem Gemeinschuldner oder seiner Familie bewilligte Unterstützung- auch die letztere ist als IRasseverbindlichkeit (das Gesetz zählt sie den ,Massekosten" zu) vorweg aus der Rlasse zu berichtigen, weil sie in bewußter Verkürzung der der Befriedigung der Gläubigerschaft dienenden Werte bewilligt wird. Als Rlasseschulden erkennt die Konkursordnung an: a) Die Verbindlichkeiten, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen,- Rlasseschuld ist daher z. B. i) § 57 ff. K®.