Sonderstellung einzelner Gläubiger. 77 die Verpflichtung des Verwalters zur Bezahlung des von ihm während des Konkurses bezogenen Wassers und zur Ent lohnung des von ihm angestellten Personals- b) die Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Verträgen, deren Er füllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß- also bei spielsweise beim Sukzessivlieferungsgeschäft, in welches der Verwalter eingetreten ist, die Verpflichtung zur Bezahlung des ganzen Kaufpreises, also auch des Kaufpreises für die bereits an den Gemeinschuldner vor dem Konkurs gelieferten Waren, ferner z. 8. die Verpflichtung gegenüber dem schon vor Konkursbeginn gedungenen Geschäftspersonal für das auf die Zeit von Konkursbeginn bis zur Entlassung treffende Salär- c) die Verbindlichkeiten aus einer rechtlosen Bereicherung der Klasse, hat z. B. ein infolge schlechter Buchführung des Schuldners trotz erfolgter Zahlung nochmals vom Verwalter gemahnter Schuldner auf die Mahnung hin irrtümlich noch mals an den Verwalter Zahlung geleistet, so kann er diese vorweg als Klasseschuld aus der Konkursmasse ersetzt ver langen. Massekosten sind nach dem geltenden Konkursrecht: a) die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren,- also die Gerichtskosten für das Konkursverfahren mit Aus nahme jener, die durch das verschulden einzelner Beteiligten erwachsen und daher diese treffen, wie die Kosten besonderer prüsungstermine für die Prüfung der von Nachzüglern ver spätet angemeldeten Forderungen,- t>) die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Ver teilung der Masse, also insbesondere das Verwalterhonorar und die den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zukom mende Vergütung,- c) die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unter stützung. Die Einteilung der Masseansprüche in Massekosten und Masse schulden ist dann von Bedeutung, wenn die Konkursmasse nicht einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseverbindlichkeiten aus reicht- in diesem Falle tritt eine verhältnismäßige Befriedigung der Massegläubiger in der Meise ein, daß zunächst die Masse schulden, dann die Massekosten, von diesen zuerst die baren Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und dessen Familie