78 Das Konkursverfahren. bewilligte Unterstützung zu berichtigen sind, hieraus folgt, daß dem Schuldner überhaupt keine Unterstützung gewährt werden kann, wenn die Masse nicht einmal mit Sicherheit zur Deckung der übrigen „Masseverbindlichkeiten" (Masseschulden und Masse- kosten) ausreicht. Der Verwalter ist zur Befriedigung der Masseverbindlichkeiten verpflichtet, sobald sie fällig sind und in der Masse genügend Mittel zu ihrer Deckung vorhanden sind- die Befriedigung der Massegläubiger erfolgt sohin nicht erst im Zeitpunkte der Durch führung des Verteilungsverfahrens, sondern unabhängig von dem selben. Die bestrittenen oder aufschiebend bedingten Masse ansprüche hat der Konkursverwalter bei Konkursbeendigung sicherzustellen. Die Massegläubiger haben ein Interesse daran, ihre Ansprüche baldigst bei dem Konkursverwalter anzumelden. Denn bei Abschlagsverteilungen bleibt die zur Auszahlung der festgesetzten Abschlagsquote benötigte Masse für diesen Zweck reserviert, unter Hintansetzung jener Massegläubiger, deren An sprüche nicht vor der Bekanntgabe des festgesetzten Prozentsatzes der Abschlagsquote zur Kenntnis des Verwalters gelangt sind. Ebenso werden solche Masseansprüche, die nicht vor Beendigung des Schlußtermins dem Verwalter bekannt wurden, bei Verteilung der Schlußverteilungsmasse nicht berücksichtigt. Auch für die Nach tragsverteilungen besteht eine ähnliche Beschränkung- die Masse gläubiger, welche Bezahlung aus der Nachtragsverteilungsmasse erstreben, müssen dafür sorgen, daß ihre Ansprüche dem Verwalter wenigstens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe desjenigen Amtsverkündungsblattes bekannt werden, welches die Bekanntmachung der Nachtragsverteilung enthält- sonst erhalten sie auch aus der Nachtragsverteilungsmasse keine Befriedigung. Die Geltendmachung der Ansprüche seitens der Massegläubiger erfolgt formlos gegenüber dem Konkursverwalter, genau in der gleichen weise, wie außerhalb des Konkurses Ansprüche gegen den Gemeinschuldner selbst zu verfolgen sind, nötigenfalls durch Er wirkung eines Zahlungsbefehls oder Einreichung einer Klage gegen den Verwalter. Ergibt sich im Laufe des Konkursverfahrens, daß nicht einmal eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vor handen ist und wird ein zur Deckung der Massekosten ausreichender Geldbetrag nicht vorgeschossen, so kann die Einstellung des Ver fahrens durch das Konkursgericht nach Anhörung der Gläubiger versammlung erfolgen.