80 Das Konkursverfahren. ^56500 +4t' bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist der gesetz-36 500 *n liche Zinssatz 5 °/o, daher x= ^Echselschulden sind nach dem Gesetze mit 6«/o zu verzinsen,- demgemäß ist bei Wechselschulden x—^,^.00 n wurde der Konkurs am 10. März eröffnet, so 36 500 + 61 ist z. B. eine erst am 30. März fällige Wechselforderung von 1000 IN. nur mit dem Betrage von - = 996 IN. 36 500 + 6 X 20 72 Pf. anmeldbar^). Bei bedingten Nonkursforderungen 1 2 ) ist zwischen jenen Forderungen zu unterscheiden, die an eine auflösende Bedingung geknüpft sind und jenen, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Ist ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt die Wirkung des Rechtsgeschäfts ­ mit dem Eintritt der Bedingung,- ist ein Rechtsgeschäft dagegen unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Diesem verschiedenen Lharakter der Bedingungen entsprechend werden Forderungen unter auflösender ­ Bedingung als im Zeitpunkte der Konkurseröffnung vollgültige ­ Forderungen erachtet und wie unbedingte geltend gemacht,-Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung können gleichfalls ­ im Konkurse angemeldet werden, sie berechtigen aber zunächst lediglich zum verlangen der Sicherstellung- die auf sie treffende C)uote wird also nicht ausgezahlt, sondern lediglich zurückbehalten bzw. hinterlegt. Wie die rechtsgeschäftlich bedingten Forderungen ­ sind solche Rnsprüche zu behandeln, deren Zustandekommen vom Eintritt einer gesetzlich festgelegten Voraussetzung abhängt. Dahin gehören namentlich die eventuellen Rusgleichungs - und Rückgriffsansprüche von Rlitschuldnern (z. B. Indossanten) und Bürgen des Gemeinschuldners, solange als der Rlitschuldner oder Bürge den Hauptgläubiger noch nicht befriedigt hat- ihre volle Wirksamkeit als Konkursforderungen ist von der Be-1) Dabei ist freilich zu beachten, daß der Ivechselgläubiger vielleicht die ganze Forderung ohne Abzug auf Grund des der IDechselbegebung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, z. 8. als Kaufpreisforderung für gelieferte waren anmelden kann. 2) zZ 66, 67 KV.