Rechtsstellung der Konkursgläubiger. 81 friedigung der Mitschuldner oder Bürgen durch sie abhängig. Da der Hauptgläubiger in erster Linie zum Zuge kommen muß und die gleichzeitige Berücksichtigung von Hauptgläubigern und Mit schuldnern oder Bürgen zur doppelten Buszahlung auf die gleiche Forderung führen würde, kann die durch die Befriedigung des Hauptgläubigers bedingte Regreßforderung des Mitschuldners und Bürgen im Konkurse des Hauptschuldners nur insoweit Berücksichti gung finden, als sich der Gläubiger nicht selbst am Konkursverfah ren beteiligt. Ein Vormann des Wechselinhabers kann daher die Wechselforderung im Konkurse seines Vormannes nur nach Be friedigung seines Rachmannes anmelden^). Wird über das vermögen mehrerer oder einer von mehreren Personen, welche nebeneinander für dieselbe Forderung auf das Ganze haften 2), das Konkursverfahren eröffnet, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. Der Zeitpunkt der Konkurseröff nung ist also auch hier maßgebend. Ausgleichungs- und Rück griffsansprüche der Mitverpflichteten untereinander (bzw. ihrer Konkursmassen, wenn sie selbst im Konkurse sind) werden hier durch nicht berührt. Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind (wie z. B. Ansprüche auf Übereignung bestimmter Sachen, Gewährung von Naturalleistungen), sowie Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist (wie dies vor allem bei Leibrenten und sonstigen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistun gen von unbestimmter Zeitdauer der Fall ist) und Forderungen, deren Geldbetrag nicht in Reichswährung festgesetzt ist 3 ), sind behufs Geltendmachung im Konkursverfahren nach ihrem Schätz ungswerte in Reichswährung anzusetzen. Die Umrechnung in Reichswährung ist Sache des anmeldenden Gläubigers,- der Schätz ungsbetrag ist in der Forderungsanmeldung oder einem Rachtrag zu derselben anzugeben. Der für die Abschätzung maßgebende Zeitpunkt ist auch hier wiederum die Zeit der Konkurseröff- \) hierbei ist zu beachten, baß es im Konkurse des Akzeptanten zur Erhaltung der Regreßrechte gegenüber den vormännern der Präsen tation und protesterhebung beim Gcmeinschuldner (nicht beim Ver walter) bedarf- im Konkurse des regreßpflichtigen Indossanten kann der Verwalter zur Vermeidung der protestkosten auf Protesterhebung verzichten. *) § 68 KG. 3 J § 69 KG.