82 Das Konkursverfahren. nung- es fragt sich also, welchen Wert die betreffende Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hat. Wiederkehrende Hebungen*) zu einem bestimmten Betrage und von einer bestimmten Zeitdauer wer den unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen Hebungen kapitalisiert,- die Abrechnung der Zwi schenzinsen erfolgt in gleicher weise wie bei betagten, unver zinslichen Forderungen- der Gesamtbetrag der zusammengerech neten Hebungen darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Betrag derselben nicht übersteigen. Die auf diesen kapitalisier ten Betrag entfallende Konkursdividende wird voll ausbezahlt. von der Geltendmachung im Konkursverfahren find ausgeschlossen: a) Unterhaltsansprüche 2) des gegenwärtigen und früheren Ehegatten, der verwandten in gerader Linie und des unehelichen Kindes des Gemeinschuldners sowie die Ersatzansprüche der unehe lichen Mutter für Lntbindungs- und Wochenbettkosten, insoweit sie für die Zeit nach Konkurseröffnung in Betracht kommen. Dagegen behält der Anspruch auf eine an Stelle des Unterhalts bereits vor konkursbeginn vereinbarte Kapitalsabfindung zum vollen Betrag den Charakter als Konkursforderung- möglicher weise ist allerdings die Abfindung in Kenntnis der Zahlungs einstellung oder gar des Eröffnungsantrags oder behufs Begünsti gung des Berechtigten und Benachteiligung der übrigen Gläubiger vereinbart worden und daher anfechtbar, so daß der Geltend machung einer solchen Forderung vom Konkursverwalter die Anfechtungseinrede entgegengestellt werden kann. b) Im Konkursverfahren können weiters die seit der Er öffnung des Verfahrens laufenden Zinsen nicht gel tend gemacht werden. Ausdrücklich sei betont, daß diese Be schränkung, wie auch die sonstigen Beschränkungen der Konkurs forderungen für Gläubiger, welche gleichzeitig abgesonderte Be friedigung zu beanspruchen berechtigt sind, z. 8. hypothek- gläubiger nur insoweit gilt, als sie Befriedigung aus der Kon kursmasse selbst und nicht aus den zu ihren Gunsten belasteten Gegenständen der Konkursmasse, z. B. dem mit der Hypothek belasteten Grundstück suchert. In dem Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren können sie auch die seit konkurs beginn laufenden Zinsen verlangen. v 8 70 Kffl. ‘f § 3 Abs. II K®. ») § 63 Kffl. El