Rechtsstellung der Konkursgläubiger. 83 c) Die dem einzelnen Gläubiger durch Geltendmachung der Konkursforderung entstehenden Kosten sind gleichfalls von der Anmeldung zum Konkurs ausgeschlossen. Die Konkursmasse dient dem gemeinschaftlichen Interesse der Konkursgläubiger- Kosten, die dem einzelnen Gläubiger durch seine Beteiligung am Ver fahren erwachsen, wie z. B. die Kosten der Keife eines aus wärtigen Gläubigers zu den Konkursterminen, die Kosten für die anwaltschaftliche Vertretung des Gläubigers im Konkurs verfahren und die Kosten für die nachträgliche Prüfung einer verspätet angemeldeten Forderung werden im Konkurse auch nicht quotenmäßig berücksichtigt- die gegenteilige Regelung würde zu einer nichtveranlaßten Kürzung der Masse im Sonderinteresse einzelner Beteiligter führen. 6) weiter sind kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift gegen den Gemeinschuldner verhängte Geldstrafen, welcher Art sie auch immer sein mögen, im Konkurse nicht verfolgbar. e) Schließlich können im Konkursverfahren die Forderungen aus einer Freigebigkeit des Gemeinschuldners unter Leben den oder von Todeswegen, also insbesondere der Anspruch auf Vollzug eines vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung ab gegebenen Schenkungsversprechens nicht geltend gemacht werden. Ausstattungsansprüche gelten in dem Unfang als Freigebig keit, in welchem die versprochene Ausstattung das den Um ständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern ent sprechende Maß übersteigt- die hiernach als Freigebigkeit zu betrachtende Ausstattung kann im Konkurs des versprechenden nicht verfolgt werden- insoweit dagegen ein versprechen auf Ausstattung nach den Verhältnissen zur Zeit, in welcher es vom Gemeinschuldner abgegeben wurde, als nicht übermäßig erscheint, gewährt es eine im Konkurs anmeldbare Forderung. Daß schließlich diejenigen Ansprüche, welche schon außer halb des Konkurses nicht klageweise verfolgt wer den können, auch von der Geltendmachung im Konkursver fahren ausgeschlossen sind, bedarf kaum der Erwähnung- aus dem letzterwähnten Gesichtspunkte können Ansprüche aus Ver gütung für fteiratsvermittlung (Ehemakellohn) und Forderungen aus Spiel, Wette oder Vifferenzgeschäftenft als Konkursforde rungen nicht anerkannt werden, wie die Tilgung eines An spruchs vor Konkurseröffnung steht auch die Einrede der Ver jährung der konkursmäßigen Beitreibung entgegen. ft Ausgenommen die erlaubten Börsentermingeschäfte (§ 58 d. Börsenges.).